1913 55P7
& XIIX. Polizei-Verordnung
vom 2. November 1913
über die Aufstellung, die Einrichtung und den Betrieb von Dampffässern.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen
(Ges.-S. S. 238), wird folgendes verorduet:
I. Geltungsbereich der Verordnung.
81.
Dampffässer im Sinne dieser Verordnung sind Gefäße, deren Beschickung der
mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkung von anderweit erzengtem, gespanntem
Wasserdampf oder von gespannten Gasen oder Dämpfen, die im Beschickungsraum
infolge chemischer Vorgänge oder durch Erhißung eutstehen, ausgeseßt ist, sofern
im Beschickungsraum oder in den ihn umgebenden Hohlwandungen ein höherer
als der atmosphärische Druck herrscht.
Als Dampffässer im Sinne dieser Verordnung sind auch zu behandeln Saft-
kocher mit Dampfheizung in Zucker= und chemischen Fabriken.
Unter dem Druck einer Atmosphäre wird der Druck von einem Kilogramm
auf das Onadratzentimeter verstanden.
8 2.
Von dem Geltungsbereich dieser Verordnung sind nach Maßgabe der nach-
stehenden Bestimmungen ansgenommen:
1. Dampfdruckgefäße, in denen Wasserdampf von höherer als atmosphärischer
Spannung zum Zwecke der Verwendung außerhalb des Gefäßes erzeugt
wird (Dampfkessel);
Gefäße, deren Beschickung aus Gasen oder Dämpfen besteht (z. B. Dampf-
überhitzer, Trocken= und Schlichtzylinder usw.);
Offene Kochgefäße mit Dampfmantel, deren Beschickung nicht flüssig ist;
Wasservorwärmer sowie Heizkessel und Heizkörper der Heizungen;
Dampffässer unter 501 Juhalt und solche, bei denen das Produkt
aus dem Inhalt des Beschickungsraums in Litern und der in ihm zu
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