Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 55P7 
& XIIX. Polizei-Verordnung 
vom 2. November 1913 
über die Aufstellung, die Einrichtung und den Betrieb von Dampffässern. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die 
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen 
(Ges.-S. S. 238), wird folgendes verorduet: 
I. Geltungsbereich der Verordnung. 
81. 
Dampffässer im Sinne dieser Verordnung sind Gefäße, deren Beschickung der 
mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkung von anderweit erzengtem, gespanntem 
Wasserdampf oder von gespannten Gasen oder Dämpfen, die im Beschickungsraum 
infolge chemischer Vorgänge oder durch Erhißung eutstehen, ausgeseßt ist, sofern 
im Beschickungsraum oder in den ihn umgebenden Hohlwandungen ein höherer 
als der atmosphärische Druck herrscht. 
Als Dampffässer im Sinne dieser Verordnung sind auch zu behandeln Saft- 
kocher mit Dampfheizung in Zucker= und chemischen Fabriken. 
Unter dem Druck einer Atmosphäre wird der Druck von einem Kilogramm 
auf das Onadratzentimeter verstanden. 
8 2. 
Von dem Geltungsbereich dieser Verordnung sind nach Maßgabe der nach- 
stehenden Bestimmungen ansgenommen: 
1. Dampfdruckgefäße, in denen Wasserdampf von höherer als atmosphärischer 
Spannung zum Zwecke der Verwendung außerhalb des Gefäßes erzeugt 
wird (Dampfkessel); 
Gefäße, deren Beschickung aus Gasen oder Dämpfen besteht (z. B. Dampf- 
überhitzer, Trocken= und Schlichtzylinder usw.); 
Offene Kochgefäße mit Dampfmantel, deren Beschickung nicht flüssig ist; 
Wasservorwärmer sowie Heizkessel und Heizkörper der Heizungen; 
Dampffässer unter 501 Juhalt und solche, bei denen das Produkt 
aus dem Inhalt des Beschickungsraums in Litern und der in ihm zu 
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