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ein Thermometer ersetzt werden. Ist zu befürchten, daß das Thermometer nicht
zuverlässig anzeigt, so sind zur gegenseitigen Kontrolle zwei Manometer anzubringen.
Jedes hiernach nicht mit Sicherheitsventil auszurüstende Dampffaß muß mit
einer von Hand stellbaren Ablaßvorrichtung für Gase und Dämpfe versehen sein.
IV. Sicherheitsventil und Manometer sind an einer solchen Stelle anzu-
bringen, daß sie durch den Inhalt des Dampffasses nicht ungangbar gemacht werden.
Ihre Einschaltung in die Dampfleitung, jedoch in unmittelbarer Nähe des Dampf-
sasses und derart, daß sie vom Dampffaßwärter beobachtet und nicht durch das
Absperrventil ausgeschaltet werden können, ist gestattet, wenn die Art des Betriebs
die Anbringung auf dem Dampffaß nicht zuläßt. Werden mehrere solche Dampf-
fässer mit gleichem Betriebsdruck an dieselbe Dampfleitung angeschlossen, so genügt
die Anbringung eines Sicherheitsventils und eines Manometers in der gemein-
ist, daß die für die Dampffässer festgesetzte Dampfspannung höchstens um ein Zehntel
ihres Betrags überschritten werden kann.
V. Dampffässer, deren Wandstärken dem Betriebodruck des zugehörigen Druck-
erzeugers entsprechen, bedürfen keines besonderen Sicherheitsventils und Manuo-
meters, wenn der Druckerzeuger mit den entsprechenden Sicherheitsvorrichtungen
ausgerüstet ist.
VI. Dampffässer die für einen Betriebsdruck gebaut sind, der mehr als zwei
Atmosphären geringer ist, als der des Druckerzeugers, müssen in der Dampfzuleitung
ein Druckverminderungsventil erhalten. Dieses ist durch den Sachverständigen so
einzustellen, daß der Druck im Dampffaß danernd nicht über den genehmigten
steigen kanm. Im Bedarfsfall kann das Ventil von dem Sachverständigen um die
Hälfte der Differenz zwischen dem Betriebs= und dem Probedruck des Dampffasses,
jedoch höchstens bis zu zwei Atmosphären höher als der Betriebsdruck des Dampf-=
fasses, eingestellt werden. Dampffässer, die mittelbar durch Dampf geheizt werden,
bedürfen keines Druckverminderungsventils, wenn auf dem Dampffaß ein zuver-
lässiges Sicherheitsventil angebracht wird, das so beschaffen ist, daß die zulässige
Dampfspannung höchstens um ein Zehntel ihres Betrags überschritten werden
kann. Die Sicherheitsventile sind gelegentlich unter Dampfdruck auf ihre Zuver-
lässigkeit zu prüfen.
VII. Für die Sicherheitsventile auf Dampffässern ist ein Abzugsrohr anzu-