Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 L 
orduen, wenn durch das Abblasen des Ventils Gefahren für die in der Nähe 
beschäftigten Personen entstehen können. 
VIII. An jedem zu öffnenden Dampffaß muß sich eine Vorrichtung befinden, 
die mit Sicherheit erkennen läßt, ob noch Druck im Dampffaß vorhanden ist. Ein 
Manometer genügt hierzu nicht. 
8. 
Die unter diese Verordnung fallenden Dampfsässer müssen mit einer Ein- 
richtung (Kontrollflansch) versehen sein, welche die Anbringung des amtlichen Kon- 
trollmanometers ermöglicht. Bei Antoklaven kann hiervon abgesehen werden, wenn 
für die Druckproben ein Manometer mit entsprechend weitgehender Teilung vor- 
rätig gehalten wird, das für Betriebszwecke nicht benutzt wird. Dieses Manometer 
ist von dem Sachverständigen gelegentlich auf seine Richtigkeit zu prüfen. 
§ . 
I. An jedem unter diese Verordnung fallenden Dampffaß muß der Jnhalt 
des Beschicungsraums — bei offenen, doppelwandigen Kochgefäsen des Dampf- 
mantels — in Litern, die Firma und der Wohnort des Verfertigers, die laufende 
Fabrikunmmer und das Jahr der Herstellung sowie der gemäß § 10 Abs. 1V fest- 
gesetzte höchste Betriebsdruck in Atmosphären Uberdruck des Beschickungsraums — 
bei mittelbarer Heizung durch einen Dampfmantel auch des Dampfraums — auf 
leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein. 
II. Die Angaben sind auf einem Schilde (Fabrilschild) anzubringen, das mit 
versenkt vernieteten Stiftschrauben so am Dampffaß zu befestigen ist, daß es auch 
nach dessen Ummantelung oder Ummanerung sichtbar bleibt. Bei dünnwandigen 
Dampffässern kann das Schild auch mit Zinntropfen so befestigt werden, daß 
lebtere je zur Hälfte auf dem Schilde und auf dem Dampffaß siben. 
W. Anlegung und Inbetriebsetzung von Dampffässern. 
5 10. 
I. Von der beabsichtigten Anlegung eines unter diese Verordnung sallenden 
Dampffasses ist dem für die regelmäßige Überwachung des Dampffasses zuständigen 
Sachverständigen (§ 4) von dem Betriebsunternehmer Anzeige zu erstatten. Eine 
gleiche Anzeige ist erforderlich, wenn Dampffässer eine wesentliche Anderung der 
Bauart, der Größe oder eine Erhöhung des Betriebsdruckes erfahren sollen. Mit
	        
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