Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

voe 1913 
der Anzeige sind drei Beschreibungen nach dem dieser Verordnung beigefügten 
AMuster (Aulage A) und drei maßftäbliche Zeichnungen des Dampffasses, ans welchen 
*“ die Beschaffenheit der Verschlußvorrichtungen und alle zur rechnerischen Prüfung 
U des Dampffasses und seiner Verhälitnisse erforderlichen Angaben zu ersehen sein 
müssen, unter Bezeichnung des Aufstellungsortes vorzulegen. Zur Anlegung mehrerer 
Dampffässer gleicher Ban= und Betriebsart genügt die Ausfertigung der Vorlagen 
für eines der Dampffässer, wenn in der Beschreibung die Nummern der zugehörigen 
Dampfssässer angegeben werden. 
II. Den Anzeigen für die Ausstellung alt angekaufter, bereils anderweit in 
Betrieb gewesener Dampsfässer ist, soweit möglich, ein vollständiger Nachweis über 
den Erbauer, die frühere Betriebsstätte und den früheren Betriebsdruck, serner über 
die Zeit, während welcher das Dampffsaß überhaupt schon betrieben ist, und über 
die Gründe beizusügen, welche dazu geführt haben, das Dampssaß außer Betrieb 
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sucht werden können, sind, falls nicht der Sachverständige sich mit deren Wieder- 
verwendung aneèdrücklich einverstanden erllärt, von der Wiederverwendung aus- 
zuschließen. 
III. Falles die Prüfung der Bauart und die Wasserdruckprobe (§ 11 Abs. I) 
oder bei alt angekauften Dampffässern die innere Untersuchung (5 11 Abs. II) 
— bereito staltgesunden hal, so sind die Bescheinigungen darüber der Anzeige bei- 
zufügen. 
IV. Der Sachverständige hat die Vorlagen gemäß den Beslimmungen dieser 
Verordnung zu prüfen. Er hat hiernach und nach Maßgabe des Ergebnisses der 
Prüfung der Bauart, der Druckprobe und der inneren Untersuchung (§ 11 Abs. 11) 
den zulässigen höchsten Betriebedruck des Dampffasses festzusetzen. Die Vorlagen 
sind von dem Sachverständigen mit Prüfungsvermerk zu versehen. 
11. 
1. Jedes unter diese. Verordnung fallende Dampffaß ist vor seiner ersten 
Inbetriebsetzung, nach wesentlichen Anderungen seiner Bauart oder Größe, sowie 
vor einer beabsichtigten Erhöhung des Betriebsdruckes von dem gemäß & 4 zuständigen 
Sachverständigen der Prüfung der Bauart, der Wasserdrudprobe und der Abnahme- 
prüfung zu unterziehen.
	        
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