Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 zos 
Die im § 2 Ziff. 6 bezeichneten Gesäte unterliegen vor der Jnbetriebsehung 
nur der leßteren Prüfung. 
II. Bei all angekauften, bereits anderweit im Betrieb gewesenen Dampffässern, 
sowie solchen, zu denen Teile alter Dampffässer benußt sind, ist außerdem eine 
innere Untersuchung mit genauer Ermittelung der Beschaffenheit des verwendeten 
Baustoffs und der Wandstärken (durch Anbohren und dergl.) vorzunehmen Diese 
Prüfung ist von dem gemäß § 4 zuständigen Sachverständigen anszuführen. 
III. Die Wasserdruckprobe, mit welcher die Prüfung der Bauart in der Regel 
zu verbinden ist, erfolgt nach der letzten Zusammensetzung, jedoch vor der Ein- 
mauerung oder Ummantelung des Dampffasses. Sie kann vor der Anmeldung 
wärts innerhalb des Deutschen Reichs von einem zur Ansführung amtlicher Prü- 
fungen von Dampffässern befugten Sachverständigen nach den Vorschriften dieser 
Verordnung geprüft und demnächst im ganzen nach ihrem Aufstellungsorte geschafft 
worden sind, unterliegen einer nochmaligen Prüfung der Banart und Wasserdruck- 
probe am Ausstellungsorte nur dann, wenn seit Vornahme der Prüfung mehr als 
ein Jahr verflossen ist, oder wenn das Dampffaß eine Beschädigung beim Trans- 
port erlitten hat, die eine Wiederholung der Prüfung geboten erscheinen läßt. 
IV. Die Ausführung der Wasserdruckprobe richtet sich nach den für Dampf= 
kessel gültigen Vorschriften. Autoklaven, die ohne Sicherheitsventil betrieben werden 
sollen (5 7 Abs. III), sind mit dem zweisachen Betrage des zulässigen höchsten Be- 
triebsdruckes zu prüfen. Bei Dampsffässern, deren Wandungen regelmäßig oder 
zeitweilig wechseluden, verschieden hohen Beanspruchungen unterworfen sind, ist die 
höchste jeweilig im Dampffaß auftretende Spannung für die Höhe des Probe- 
druckes maßgebend. 
V. Nachdem die Prüfung der Bauart und der Wasserdruckprobe mit be- 
friedigendem Erfolge staktgefunden hat, sind von dem Sachverständigen die Niele 
des Fabrikschildes oder die zur Befestigung dienenden Zinntropsfen (§ 9 Abf. II) 
mit einem Stempel zu versehen. Dieser ist in dem Prüfungszengnis abzudrucken. 
Üloer die Prüfung der Banart und Wasserdruckprobe ist von dem Sachverständigen 
eine Bescheinigung auszustellen. 
8 12. 
Die Abuahmeprüfung erfolgt am Benußungsorte. Mit der Abnahme ist eine 
Einstellung etwa vorhandener zum Dampffasse gehöriger Sicherheits= und Druck- 
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