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verminderungsventile zu verbinden. Über die Abnahmeprüfung ist von dem Sach-
verständigen eine Bescheinigung ausgzustellen.
9 13.
I. Sofern die gemäß §§ 10, 11 und 12 vorgenommenen Prüfungen zu Be-
anstandungen keinen Anlaß geben, darf das Dampffaß ohne weiteres in Betrieb
genommen werden.
II. Alle Bescheinigungen sind von dem Sachverständigen, der die Abnahme
bewirkt hat, mit der Beschreibung und Zeichnung des Dampffasses zu verbinden,
einem Revisionsbuche (§ 17) vorzuheften und dem Besitzer auszuhändigen.
III. Das zweite Exemplar der Beschreibung und Zeichnung ist mit einer Ab-
schrift der Bescheinigungen von dem Sachverständigen dem Landratsamt zu über-
senden. Das dritte Exemplar verbleibt in jedem Fall bei den Akten des Sach-
verständigen.
V. Betrieb und technische Untersuchungen der Dampffässer.
§ 14.
Die Betriebsunternehmer der unter diese Verordnung fallenden Dampffässer
oder ihre mit der Leitung des Betriebs beanftragten Stellvertreter sowie die mit
der Wartung der Dampffässer beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge
zu tragen, daß die Dampffässer, ihre Verschraubungen und Sicherheitsvorrichtungen
während des Betriebs bestimmungsgemäß benutzt und Dampffässer, die sich nicht
in gefahrlosem Zustande befinden, außer Betrieb gesetzt oder nicht in Betrieb ge-
nommen werden.
§ 15.
I. Jedes unter diese Verordnung fallende, zum Betrieb aufgestellte Dampf=
faß, es mag unausgesetzt oder nur in bestimmten Zeitabschnitten oder unter ge-
wissen Voraussehungen betrieben werden, ist regelmäßigen technischen Untersuchungen
zu unterziehen.
II. Dieser Vorschrift unterliegen überwachungspflichtige Dampffässer nur dann
nicht, wenn der Betrieb gänzlich eingestellt und dem zuständigen Sachverständigen
eine schriftliche Anzeige erstattet wird.
III. Von der Außerbetriebstellung hat der zuständige Sachverständige (6 4)
der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen; diese hat darüber zu wachen, daß