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Manometer zu verbinden, wenn eine Vorrichtung zur Anbringung des Kontroll-
manometers vorhanden ist.
VII. Antoklaven (§ 7 Abs. III) sind nach je 60 Beschickungen, mindestens
aber nach Ablauf von je vier Monaten innerlich zu besichtigen. Ihre regelmäßige
Druckprobe ist mit dem zweifachen Betrage des zulässigen höchsten Betriebodruckes
auszuführen. Bei Antoklaven mit Innenverkleidung (Innenmantel) ist diese bei
der Druckprobe zu entfernen. Wird gelegentlich der Erneuerung des Schutzmantels
eine Druckprobe vorgenommen, so rechnet die Frist der nächstfälligen Druckprobe
von diesem Zeitpunkte an.
VIII. Zellstoffkocher mit innerem Schutzmantel sind bei jeder Entfernung des
Mantels oder des größeren Teiles desselben der Druckprobe zu unterwerfen. Diese
Kocher sind jedoch längstens in Zwischenräumen von vier Wochen durch einen von
der Fabrikleitung vorzuschlagenden geeigneten Werksbeamten darauf zu untersuchen,
ob Undichtigkeiten des inneren Schutzmantels eingetreten sind. Das Ergebnis jeder
solchen Untersuchung ist von dem Werksbeamten in das im § 17 vorgeschriebene
Revisionsbuch einzutragen. Die Anerkenumg dieser Werkobeamten erfolgt durch
die zuständige Behörde.
*& 7.
Der Sachverständige hat den Befund der Untersuchung, die Höhe des Probe-
druckes und etwaige Anderungen in der Belastung der Sicherheitsventile in ein
Revisionsbuch einzutragen.
Das Revisionsbuch ist vom Betriebsunternehmer des Dampffasses oder dem
au seiner Stelle mit der Leitung des Vetriebs beanftragten Stellvertreter zu be-
schaffen und am Betriebsort derart aufzubewahren, daß es von dem Sachver-
ständigen und dem Gewerbeaussichtsbeamten jederzeit eingesehen werden kann.
8 16.
I. Werden bei einer Untersuchung außergewöhnlich starke mechanische oder
chemische Abnutzungen oder andere die Festigkeit vermindernde Umstände festgestellt,
oder treten solche Mängel infolge der Betriebsverhältnisse der Regel nach bei
Dampffässern für bestimmte Zwecke ein, so können mit Zustimmung des Betriebs-
unternehmers des Dampffasses oder auf Antrag des Sachverständigen mit Geneh-
migung der zuständigen Behörde für einzelne Dampffässer außerordentliche Unter=
suchungen oder regelmäßige kürzere Fristen festgesett werden. Bei dauernd beab-