555 1913
8 21.
In jedem Raume, in dem überwachnngspflichtige Dampffässer aufgestellt sind,
ist eine Dienstvorschrift für Dampffahwärter nach dem dieser Verordnung beige-
sügten Muster (Anlage ) anzubringen. Die mit der Bedienung der Dampf-
fässer beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, die Dienstvorschriften genau zu be-
+ folgen.
VI. Schluß= und Ubergangsbestimmungen.
8 22.
Dampffässer, die auf Grund vorgenommener Prüfungen in Betrieb genommen
worden sind, können, solange sie leiner nenen Anmeldung (8 10) bedürfen, bis
auf weiteres unbeanstandel weiler betrieben werden. Im übrigen sind für Dampf-
fässer, die bis jeßt noch nicht geprüft worden sind, sowie bei einer neuen An-
meldung — gleichgültig, ob sie neu gefertigt, erneut in Betrieb genommen oder
alt angekauft werden — die Bestimmungen dieser Verordnung im vollen Umfange
anzuwenden.
*§ 23.
I. Für die Prüfung der Dampffaßanlagen gemäß § 4 Ziff. 2 sind die Ge-
C. bühren nach Maßgabe der Anlage C von den Dampffaßbesipern zu zahlen.
* II. Die Festsetzung und Einziehung der Gebühren und Kosten erfolgt durch
das Landratsamt.
8 24.
Übertretungen dieser Verordnung durch die Betriebsunternehmer von Dampf-
fässern oder ihre mit der Leitung des Betriebs beauftragten Stellvertreter oder
die mit der Wartung betrauten Arbeiter werden, sofern nicht nach den Straf-
gesetzen eine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60“
oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. Die gleiche Strafe
trifft die mit der Wartung betranten Arbeiter, wenn sie den in Ausführung dieser
Verorduung ergangenen Dienstvorschristen — Anlage 1 — zuwiderhandeln.
6 25.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung kann für einzelne
Dampfdruckgefäße das Landratsamt, für ganze Gattungen das Ministerium ge-
währen.