Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Die zur Festslellung einer Seuche erforderlichen Teile eines Tieres (5 15 Abs. 1 
V.-G.) sind unter sicherem Verschluß oder unter ÜUberwachung auf Kosten des Be- 
sitzers so lange aufzubewahren, bis ihre Vernichtung vom Landratsamte ange- 
ordnet wird. 
6#7. 
Gegen Anordnungen, die auf Grund des Viehseuchengesetzes, des gegenwärtigen 
Gesetzes und der Ausführungsvorschriften zu beiden Gesetzen erlassen werden, findet, 
soweit in diesem Gesetze hierüber nichts anderes bestimmt ist, nur Beschwerde an 
die vorgesetzte Polizeibehörde, in letzter Instanz an das Ministerium, statt (ugl. auch 
80 V.-G.). 
Vorgesetzte Polizeibehörde des nach § 1 Abs. 3 (s. auch § 4 Ziffer 1) dieses 
Gesetzes ernannten Beamten im Sinne dieser Vorschrift ist die Stelle, welche den 
Auftrag erteilt hat. 
II. Eutschädigungen. 
868. 
Die für Viehverluste nach Maßgabe der §§ 66, 67 V.-G. zu gewährenden 
Entschädigungen sind aufzubringen: 
I. Von den Besitzern der betreffenden Tiergattungen 
1. zum Gesamtbetrage: 
für die aus Anlaß der Tollwut, des Rotes oder der Lungenseuche auf polizeiliche 
Anordnung getöteten und mit einer dieser Seuchen behasteten, sowie für die nach 
der Anordumg an einer dieser Seuchen gefallenen Tiere, 
ferner in den Fällen des § 66 Zisser 2 und 4 V.-G. 
2. zu einem Viertel: 
für die aus Anlaß der Maul= und Klauenseuche auf polizeiliche Anordnung ge- 
töteten und mit dieser Seuche behafteten, sowie für die nach der Anordnung an 
dieser Seuche gefallenen Tiere, 
3. zu zwei Dritteln: 
für die aus Anlaß der Tuberkulose (6 10 Abs. 1 Nr. 12 § 61 V.-G.) auf polizei- 
liche Anordnung getöteten und mit dieser Seuche behafteten, sowie für die nach 
der Anordnung an dieser Seuche gefallenen Tiere, 
II. im übrigen aus der Staatskasse.
	        
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