606 1913
Ansage D.
A. Materialvorschriften.
1. An Stelle des ersien Teils (Allgemeine Bestimmungen, 1. Prüfungen, vgl. Reichs-
Geseblatt 1909 S. 16) treicn solgende Bestimmungreu:
„Alles zum Bau nichl beseuerter Dampsfässer bestimmte Matlerial muß zu-
verlässig und von guter Beschaffenheit sein; insbesondere muß Schweiß- und Fluß-
eisen den nachstehenden Ansorderungen entsprechen.
Für Schweißeisenbleche sowie für Flußeisenbleche der Sorte 1 genügen, soweit
nicht in Eingelsällen vom Besteller für solche Bleche eine Prüfung durch Sachver-
ständige vorgeschrieben wird, zum Nachweis ihrer zuverlässigen Beschaffenheit Werk-
bescheinigungen auf Grund von Chargruproben und anderen vom Werle zum Nach-
weise der Güle ausgeführten Prüsungen. Für Flußeisenbleche der Sorte 11 und
Flammosen-Flußeisenbleche der Sorte 1I1 ist der Nachweis zu erbringen, daß sie
durch Sachversländige geprüst sind. Für andere zum Bau von Dampssässern be-
stimmte Malerialien — wie Winleleisen, Nieleisen, Niete, Anler, Stehbolzen, Rohre —
sind leine Materialnachweisungen zu fordern, jedoch sind sie vom liesernden Werke
im Umfange der nachstehenden Bestimmungen zu prüsen. Des Prüsungsnachweises
bedarf es bei Schweiß, und Flußeisenblechen nicht, wenn die Zugsestigkeit der ersleren
mit höchslens 30 klualmm, der letzteren mit höchstens 31 kg mm in die Rechnung
eingestellt werden soll.“
2. An Stelle des zweilcn Teils (Schweißeisen, A. Bleche, II. Anzahl der Probestücke,
vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 19) treien folgende Bestimmungen:
„Von dem Material einer Lieserung sind in der Regel 50% zu prüsen, und
zwar sind den ausgewählten Blechen zur Hälste Stücke zu Zug= und zur Hälste
zu Biegeproben in Längs, und Quersaser zu entuehmen.“
3. An Sielle des zweiten Teils (Schweißeisen, A. Bleche, III. Bezeichnungen der Bleche,
Ziff. 3, vergl. Reichs-Geseblatt 1909 S. 19) treten solgende Bestimmungen:
„Die Stempel müssen am sertigen Dampsfaß nachgewiesen werden. Sie
lönnen sehlen, wenn Schweißeisenbleche mit keiner höheren Zugsestigkeit als
30 kg. Amm, Flußeisenbleche mit keiner höheren Zugsestigkeit als 34 kg/Umm in
die Rechnung eingestellt werden. Im übrigen sind die Kesselprüfer besugt, in siun-
hemäßer Anwendung des Runderlasses des Königl. Preußischen Ministers für
Handel und Gewerbe vom 13. Juni 1910 (H.-M.-Bl. S. 271) Nachstempelungen
der Bleche mit den Sachverständigen = Stempel vorzunehmen, wenn ihnen ver-
trauenswürdig nachgewiesen wird, daß in der Kesselfabrik nur bestimmungsgemäß
geprüste Bleche verwendet werden.“