Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 
8. Bauvorschriften. 
7. Abschnitt I Zisf. 1 (vergl. Reichs- Gesetzblatt 1909 S. 29) wird wie solgt ergänzt: 
„Gußeiserne Teile von Dampssässern, die zu den Wandungen zu rechnen sind, 
müssen in der Regel mindestens den Anforderungen entsprechen, die in dem Rund- 
erlaß des Ministers für Hondel und Gewerbe vom 14. August 1909 (H.-M.-Bl. 
S. 362) für Maschinenguß von hoher Festigkeil enthalten sind. 
Anschlußstutzen bis 2500 mm lichte Weite und 10 Aim. Beanspruchung, 
serner die in dem Erlaß des Ministers für Handel und Gewerbe vom 20. Dezember 
1910 (P-M. BM. 1911 S. 6) bezeichnelen gußeisernen Einzelieile von geringer 
Flächenausdehnung werden nicht als Wandungsteile angesehen. 
Im Kupolofen aus Gußeisen unter Zusaß von Schmiedeeisen oder Stahl 
hergestelltes Material wird dem Gußeisen gleichgestellt.“ 
8. Abschnitt 1 Ziff. 2 (vergl. Reichs-Geseblalt 1909 S. 20) wird wie solgt ergänzt: 
„Für andere Malerialicn als Schweiß= und Flußcisen oder Kupfer, die zu 
Wandungsteilen zugelassen werden, insbesondere Formslußeisen und gewalzie oder 
gehämmerie Bronze, ist durch einwandfreie Versuche im einzelnen Falle oder an 
Hand allgemein anerkannter Versuchsergebnisse die zulässige Höchstfestigkeit festzuseen. 
Im Zweifelsfalle ist die Prüsung des Dampffasses nach Abschnilt XIII der Bau- 
vorschriften auszuführen. 
Nohre aus Messing, Kupser, gezogener Kupferbronze, Muntmetall oder ähn- 
lichen Legierungen von gleicher Fesligkeit dürsen, soweit sie auf Zug beansprucht 
werden, bis zu 100 mm, auf Druck bis zu 200 mm verwendel werden; gußeiserne 
Rohre auf Druck bis zu 100 mm lichte Write.“ 
9. Abschnitt 11 Ziss. 3 (vergl. Reichs-Gesetzblau 1909 S. 29) wird wie folgt ergänzt: 
„Bei der Schweißung dünner Bleche, deren rechnungsmästige Stärke ge- 
ringer als 10 mm ausfallt, wird empsohlen, die Wandslärle um den Betrag 
von 0,25 (10.—) zu erhöhen, wenn s die rechnungsmäßige Stärke bedeuict. 
Bleche unter 7 mm Stärle, Bleche der Sorte 1II1 sollen nicht, und Flammofen- 
bleche der Sorte II sowie Thomasbleche nur daun geschweißt werden, wenn ein 
nachträgliches Ausglühen des Stückes stattsinden kann.“ 
10. In Abschnitt 11 r 1 !*)*“ Reichs-Gesezblatt 1909 S. 30) werden die Worte 
„oder Zug“ gestrich 
11. Abschnilt ul . 4 curnl Reichs, Gesetzblalt 1909 S. 31) wird wie folgt ergänzt: 
lechdicke soll nicht geringer als 7 mm genommen werden; nur bei 
einen Tanbffesfern und solchen ans Kupfer oder Legierungen desselben (vergl. 
Zisf. 8 dieser Ausnahmen, sind allensalls dünnere Wandstärken zulässig.“
	        
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