612 1913
3.
Die Erhebung des Wehrbeitrags erfolgt durch die Zollämter und durch die
Forstkasse in Katzhütte, durch lebtere für die Gemeinden Kaßhütte, Menselbach, Ober=
hammer, Goldisthal, Scheibe und Alsbach, durch erstere für die Gemeinden ihrer
Bezirke, soweit nicht vorstehend eine Ausnahme getroffen worden ist.
84.
Die im § 3 bezeichneten Behörden haben als Hilfsstellen der Veranlagungs-
behörde den Beitragspflichtigen zwecks Abgabe der Vermögenserklärungen Auskunft
zu erteilen und die Veranlagungsbehörde bei der Prüfung der Angaben in den
Vermögenserklärungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu unterstützen. Sie
sind serner zur Entgegennahme und Vorbehandlung von Anträgen auf Ermäßigung
31 Abs. 4 des Reichsgesetzes, § 47 der Ansführungsbestimmungen), auf Stundung
(5 52 des Reichsgesetzes, § 66 der Ausführungsbestimmungen), auf Niederschlagung
wegen Unbeibringlichkeit (§ 71 der Ausführungsbestimmungen), auf Erstattung
zu Unrecht gezahlten Wehrbeitrags (§ 72 der Ausführungsbestimmungen) sowie
zur Annahme freiwilliger Beilräge (5 63 der Ausführungsbestimmungen) befugt.
* 5.
Das Revisionsburecau hat auf Antrag der Veranlagungsbehörde in schwie-
rigeren Fällen eine Vorprüfung der Veranlagungs= und der Feststellungsbescheide
vorzunehmen und der Oberbehörde bei der Nachprüfung der über die Veranlagung
und Erhebung des Wehrbeitrags geführten Bücher (§ 80 der Ausführungsbe=
stimmungen) und bei der Erledigung der nach §8 82 bis 85 der Ausführungs-
bestimmungen den Oberbehörden übertragenen Geschäfte Beistand zu leisten.
§ 6
Gegen den Veranlagungsbescheid und * den Feststellungsbescheid steht den
Beitragspflichtigen die Berufung an die E ssion und
gegen deren Entscheidung die Revision an das Oberverwaltungsgericht zu.
Auf das Rechtsmittelverfahren finden die Vorschriften der §§ 46 bis 51 und
des § 67 des Einkommensteuergesebes vom 28. Juni 1913 (Ges.-S. S. 243)
und des 8 1 Ziff. 2 sowie der §§ 2, 6, 8, 11 Abs. 2 und 3 des Gesetes vom
27. September 1912, betreffend die Ausführung des Staatsvertrags über die Er-
richtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts (Ges.= S. S. 233),