616 1913
3. oder ob ein behördliches Eingreifen weder erwũnscht noch notwendig er-
scheint.
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1914 in Kraft.
Rudolstadt, den 2. Dezember 1913.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
LII. Ministerialverordnung
vom 2. Dezember 1913
über das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten. (Landes-
Desinfektionsanweisung).
Als Desinfeltionsanweisung für übertragbare Krankheiten gilt die in der Be-
kanntmachung des Reichskanzlers, betressend Desinfektionsanweisungen für gemein-
gefährliche Krankheiten, vom 11. April 1907 (Reichs Gesetzblatt S. 95 ff.) ge-
gebene allgemeine Desinfektionsanweisung („Reichs-Desinfektionsanweisung“).
Hierzu werden in folgendem diejenigen Gegenstände und Näume, auf welche
die Desinfektion bei den einzelnen übertragbaren Krankheiten in der Regel sich er-
strecken soll, aufgeführt.
Bei Diphtherie (Krupp) und Genickstarre sind zu desinfizieren:
durch fortlausemde Desinfektion: Mund-, Rachen= und Nasenschleim,
Gurgelwasser, Auswurf aus Kehlkopf und Lunge, Ausscheidungen von Wund= und
Geschwürflächen, Verbandgegenstände und zum Reinigen von Mund und Nase ver-
wendete Läppchen, Watteslücke und Taschentücher, Leib= und Bettwäsche, Eß= und
Trinkgeschirre und sonstige Gebrauchsgegenstände, wie Spielsachen, Bücher u. dergl.,