Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 s9 
Ansgeschlossen von der Teilnahme an der Schätßzung ist: 
1. wer selbst Partei oder geseblicher Vertreter einer Partei ist oder als Mit- 
berechtigter oder Ersatpflichtiger der Partei gegenüber in Frage kommt, 
2. der Ehegatte in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr 
besteht, 
3. wer mit dem Entschädigungsberechtigten in gerader Linie verwandt, ver- 
schwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden, in der Seiten- 
linie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade 
verschwägert ist, auch wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, 
nicht mehr besteht, 
4. wer im Wirtschaftsbetriebe des Entschädigungsberechtigten angestellt ist. 
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, 
sind unfähig, an einer Schätung teilzunehmen. 
Über Einwendungen gegen die Person der Schätzer eutscheidet das Land- 
ratsamt. 
Hat ein Schiedsmann entgegen den vorstehenden Bestimmungen an einer 
Schätzung teilgenommen, so ist die Schätung nichtig und zu wiederholen. 
§ 17. 
Das Amt eines Schiedsmannes darf nur aus triftigen Gründen abgelehnt 
werden. 
Wer die Ubernahme dieses Amtes ohne Angabe von Gründen oder nach 
Verwersung seiner Gründe durch das Landratsamt verweigert, ist mit Ordnungs-= 
strafen, die das Landratsamt zweimal je bis zum Betrage von 60 J/ aussprechen 
kann, dazu anzuhalten. Im Falle weiterer Weigerung ist ein anderer Schieds- 
mann zu ernennen. 
Lehnt ein Schiedsmann ohne triftigen Grund seine Teilnahme an der Schätung, 
iu der er zugezogen werden soll, ab, so ist er vom Landratsamte mit einer Ord- 
nungsstrafe bis zu 60 “ zu belegen, auch hat er die durch seine Weigerung 
etwa entstehenden Kosten zu tragen. 
618. 
Erfolgt die Schähung durch den beamteten Tierarzt und zwei Schiedsmänner, 
so ist bei Meinungsverschiedenheiten die Durchschnittsfumme der verschiedenen 
Schätbungen als Schätungswert anzunehmen.
	        
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