60 1913
19.
Die Leitung der Schätzungsverhandlungen liegt dem Landratsamte oder einem
Beauftragten desselben ob.
Diese haben über das Ergebnis der Schäbung eine Niederschrift zu fertigen,
die von sämtlichen Beteiligten mitzunnterschreiben ist.
Erfolgt die Schätzung durch den beamtelen Tierarzt allein (68 14 Abs. 2 oben),
so hat dieser das Ergebnis niederzuschreiben und von den Beteiligten mitunter-
zeichnen zu lassen.
8 20.
Liegt ein Fall der §§ 70 bis 72 des Viehseuchengesehes in Verbindung mit
9 dieses Gesetzes von vornherein zweisellos vor, so ist von der Feststellung des
Krankheitszustandes und von der Schätung abzusehen.
8 21.
Uber den Entschädigungsanspruch erteill das Landratsamt eine schriftliche
Entscheidung und eröffnet sie dem Tierbesitzer.
g 22.
Ist die Entschädigung nach Maßgabe der 88 70 und 72 des Viehseuchen-
gesetzes, sowie des §& 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Viehseuchen-
gesetzes versagt worden, so steht dem Tierbesiver das Recht der Berufung an das
Ministerium zu.
Von diesen Fällen abgesehen, kann der Tierbesitzer die Entscheidung des Land-
ratsamtes nur mit der Beschwerde beim Ministerium anfechten, die jedoch nur
damit begründet werden kann, daß die Entscheidung gegen Reichs= oder Landes-
gesee verstößt.
Beide Rechtsmittel sind bei Vermeidung des Ausschlusses binnen 14 Tagen,
vom Tage der Eröffnung der Entscheidung ab gerechnet, beim Landratsamte einzulegen.
Das Ministerium entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist in allen Fällen
ausgeschlossen.
III. Kosten des Verfahrens.
g 23.
Die Kosten, die durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maß-
regeln zur Ermitkelung und Bekämpfung der Seuchen zum Schutze gegen Seuchen-