Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 "1# 
gefahr, sowie durch die auf Veraulassung der Polizeibehörden ausgeführten tierärztlichen 
Amtsverrichtungen erwachsen, sind, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt 
ist, aus der Staatskasse zu bestreiten. 
Die Kosten der amtstierärztlichen Feststellung des für eine Entschädigung in 
Betracht kommenden Krankheitszustandes von Tieren, sowie die Kosten der Schätung 
für Entschädigungszwecke sind von der Staatskasse nur insoweit zu tragen, als 
diese die betreffende Entschädigung aufzubringen hat, im übrigen fallen sie den 
Besitzern der in Frage kommenden Tiergattungen zur Last. 
Die Schiedsmänner erhalten für ihre Verrichtungen Tagegelder, Ubernachtungs- 
und Reisekosten nach der Gebühren-Orduung vom 9. Januar 1891 in der IV. Be- 
amtenklasse. 
8 24. 
Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung nach 8 16 des Viehseuchen- 
gesehes fallen dem Unternehmer der beaufsichtigten Betriebe oder Veranstaltungen 
zur Last. Das Gleiche gilt bei den nach § 17 Zisser 1 des Viehseuchengesetzes 
auszuführenden amtstierärztlichen Untersuchungen von Viehbeständen, die zu Handels- 
zwecken oder zum öffentlichen Verkauf zusammengebracht sind, und bei der auf 
Grund des § 17 Zisser 7 des Viehseuchengesetzes stattfindenden amtstierärztlichen 
Überwachung. Neben dem Unternehmer kann auch der Eigentümer oder Besitzer 
der von der Beaufsichtigung, Untersuchung oder Überwachung betroffenen Tierc, 
für die Zahlung der Kosten haftbar gemacht werden. Mehrere bei demselben Unter- 
nehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer von Tieren 
beteiligte Personen haften als Gesamtschuldner. 
Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer der Staat in Betracht 
kommt, sind Kosten nicht zu erheben. 
In Ermangelung gütlicher Einigung werden die Kosten vom Landratsamte 
festgesept. Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 
Soweit wegen der Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung von Vieh- 
märkten der Gemeinden des Fürstentums besondere Festsehungen bestehen, hat es 
dabei sein Bewenden. 
#25. 
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben 
1I. die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in 
ihren Bezirken zu verwendende Wachmamschaft auf ihre Kosten zu stellen, 
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