Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

02 1913 
2. die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen Durch- 
führung der über das Seuchengehöft hinausgehenden Sperrmaßregeln 
in ihren Bezirken vorgeschrieben werden, 
auf ihre Kosten die Hilfsmannschaften und Beförderungsmittel zu stellen, 
die zur Ausführung der polizeilich angeordneten Tötung oder zur Imp- 
fung von Tieren oder zur Zerlegung oder unschädlichen Beseitigung von 
Kadavern oder Kadaverteilen erforderlich sind, 
unentgeltlich einen geeigneten Raum zu überweisen und mit den nötigen 
Schutzvorrichtungen zu versehen, in dem die unschädliche Beseitigung der 
Kadaver oder Kadaverteile, der Streu, des Düngers oder anderer Ab- 
fälle von kranken oder verdächtigen Tieren vorgenommen werden kann, 
wenn dem Besitzer der Tiere oder, falls sich die Tiere auf einem von 
dem Viehbesitzer gepachteten Grundstücke besinden, dem Eigentümer dieses 
Grundstücks ein geeigneter Ort dazu fehlt und auch anderweit für eine 
unschädliche Beseitigung nicht Sorge getragen ist. 
r* 
8 26. 
Die Kosten der mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke gemeinsam umfassenden 
Schutzmaßregeln haben diese anteilig zu tragen. Können sich die Beteiligten hierbei 
nicht einigen, so hat das Landratsamt die Kostenverteilung vorzunehmen. 
* 27. 
Alle in den §§ 23 bis 25 dieses Gesebes nicht erwähnten, bei der Durch- 
führung der Bekämpfungsmaßregeln erwachsenden Kosten fallen, der Polizeibehörde 
gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche, dem Eigentümer 
oder Besiper der erkrankten oder verdächtigen, gefallenen oder getöteten Tiere 
zur Last. 
Neben dem Eigentümer der Tiere haften für diese Kosten als Gesamtschuldner 
diejenigen, welche die Tiere in Obhnt haben, die Begleiter auf dem Transporte 
und für die in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere die Eigentümer oder In- 
haber der betroffenen Gehöfte, Stallungen oder Weideflächen. 
Diese Kosten können von den Verpflichteten im Verwaltungszwangsverfahren 
beigetrieben werden. 
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben auch diese Kosten im
	        
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