02 1913
2. die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen Durch-
führung der über das Seuchengehöft hinausgehenden Sperrmaßregeln
in ihren Bezirken vorgeschrieben werden,
auf ihre Kosten die Hilfsmannschaften und Beförderungsmittel zu stellen,
die zur Ausführung der polizeilich angeordneten Tötung oder zur Imp-
fung von Tieren oder zur Zerlegung oder unschädlichen Beseitigung von
Kadavern oder Kadaverteilen erforderlich sind,
unentgeltlich einen geeigneten Raum zu überweisen und mit den nötigen
Schutzvorrichtungen zu versehen, in dem die unschädliche Beseitigung der
Kadaver oder Kadaverteile, der Streu, des Düngers oder anderer Ab-
fälle von kranken oder verdächtigen Tieren vorgenommen werden kann,
wenn dem Besitzer der Tiere oder, falls sich die Tiere auf einem von
dem Viehbesitzer gepachteten Grundstücke besinden, dem Eigentümer dieses
Grundstücks ein geeigneter Ort dazu fehlt und auch anderweit für eine
unschädliche Beseitigung nicht Sorge getragen ist.
r*
8 26.
Die Kosten der mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke gemeinsam umfassenden
Schutzmaßregeln haben diese anteilig zu tragen. Können sich die Beteiligten hierbei
nicht einigen, so hat das Landratsamt die Kostenverteilung vorzunehmen.
* 27.
Alle in den §§ 23 bis 25 dieses Gesebes nicht erwähnten, bei der Durch-
führung der Bekämpfungsmaßregeln erwachsenden Kosten fallen, der Polizeibehörde
gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche, dem Eigentümer
oder Besiper der erkrankten oder verdächtigen, gefallenen oder getöteten Tiere
zur Last.
Neben dem Eigentümer der Tiere haften für diese Kosten als Gesamtschuldner
diejenigen, welche die Tiere in Obhnt haben, die Begleiter auf dem Transporte
und für die in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere die Eigentümer oder In-
haber der betroffenen Gehöfte, Stallungen oder Weideflächen.
Diese Kosten können von den Verpflichteten im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben werden.
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben auch diese Kosten im