Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 s8 
Falle des Unvermögens der Verpflichteten zu tragen und erforderlichenfalls vor- 
zuschießen. 
8 28. 
Zur Feststellung der nach den §§ 23 bis 27 dieses Gesehes aufgewendeten 
Kosten ist das Landratsamt zuständig. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb 
14tägiger ausschließender Frist vom Tage der Erösfnung ab Beschwerde beim 
Ministerium erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig. 
IV. Entschädigungskassen der Biehbesitzer. 
8 29. 
Zur Bestreitung der nach 8 8 Ziffer J dieses Gesehes für Viehverluste zu 
gewährenden Entschädigungen, sowie derjenigen Kosten des Verfahrens, welche nicht 
der Staatslasse zur Last fallen (8 28), werden von den Besißern aller im Fürsten- 
tume vorhandenen Tiere der in Betracht kommenden Gattungen — Pferde, Esel, 
Maulliere und Maulesel einschließlich Fohlen einerseits und Ochsen, Bullen, Kühe, 
Rinder und Kälber andererseits — unter Berücksichtigung des § 73 des Vieh- 
seuchengesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Beiträge erhoben, 
aus welchen zwei Kassen gebildet werden. 
8 30. 
Die für das an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Rindvieh nach § 66 
Ziffer 4 des Viehseuchengesetzes in Verbindung mit § 8 dieses Gesepes zu ge- 
währende Entschädigung wird vorschußweise aus der Kasse der Nindviehbesiter ge- 
leistet und von den Rindviehbesitern desjenigen Landratsamtsbezirko, in welchem 
das Tier gesallen ist, gleichzeitig mit den nach § 29 dieses Gesetzes zu erhebenden 
Beiträgen nach der Stückzahl des dabei zugrunde gelegten Rindviehbestandes wieder 
eingezogen. 
8 31. 
Bis auf weiteres werden von den Viehbesitzern jährlich 20 „ für jedes Pferd 
U#sw. und 5 3 für jedes Stück Rindvieh erhoben. Diese Beiträge können vom 
Ministerium dem jeweiligen Bedarf entsprechend anderweit festgesetzt werden. 
Bei eintretendem Bedürfnisse kann die wiederholte Erhebung der Beiträge 
12%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.