1913 67
Kinderlähme (Poliomyelitis anterior acuta),
Kindbettsieber (Wochenbett-, Puerperalfieber),
Körnerkrankheit (Grannlose, Trachom),
Rückfallsieber (Febris recurrens),
Ruhr, übertragbarer (Dysenteric),
Scharlach (Scharlachsieber),
Typhus (Unterleibstyphns),
Milzbrand,
Roy,
Tollwut (I.F’ssa), sowie Bißverlebungen durch tolle oder der Tollwut
verdächtige Tierc,
Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftung,
Trichinose,
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht von
Genickstarre,
Kindbettfieber,
Typhus (Unterleibstyphus),
Milzbrand
erweckt, der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zustäudigen
Ortspolizeibehörde innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis
anzuzeigen.
Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so ist dies
innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis bei der Ortspolizei-
behörde, im Falle eines Wechsels des Anfenthaltsorts auch bei derjenigen des neuen
Anfenthaltsorts, zur Anzeige zu bringen.
In Gemäßheit des Abs. 1 ist auch jeder Todesfall an Lungen= oder Kehlkopf-
tuberkulose anzuzeigen, die Erkrankung jedoch nur, wenn ein an offener Lungen-
oder Kehlkopftuberkulose Erkrankter die Wohnung wechselt. Das Ministerium ist
ermächtigt, die Anzeigepflicht auf alle Erkrankungen an Tuberkulose auszudehnen
mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht in diesen Fällen nur dem behandelnden
Arzte obliegt.
Handelt es sich in Gutsbezirken um einen anzeigepflichtigen Fall in der
Familie des Gutsbezirksvorstandes, so tritt au Stelle des Gutsbezirksvorstandes
das Landratsamt als Polizeibehörde. .