Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 67 
Kinderlähme (Poliomyelitis anterior acuta), 
Kindbettsieber (Wochenbett-, Puerperalfieber), 
Körnerkrankheit (Grannlose, Trachom), 
Rückfallsieber (Febris recurrens), 
Ruhr, übertragbarer (Dysenteric), 
Scharlach (Scharlachsieber), 
Typhus (Unterleibstyphns), 
Milzbrand, 
Roy, 
Tollwut (I.F’ssa), sowie Bißverlebungen durch tolle oder der Tollwut 
verdächtige Tierc, 
Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftung, 
Trichinose, 
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht von 
Genickstarre, 
Kindbettfieber, 
Typhus (Unterleibstyphus), 
Milzbrand 
erweckt, der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zustäudigen 
Ortspolizeibehörde innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis 
anzuzeigen. 
Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so ist dies 
innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis bei der Ortspolizei- 
behörde, im Falle eines Wechsels des Anfenthaltsorts auch bei derjenigen des neuen 
Anfenthaltsorts, zur Anzeige zu bringen. 
In Gemäßheit des Abs. 1 ist auch jeder Todesfall an Lungen= oder Kehlkopf- 
tuberkulose anzuzeigen, die Erkrankung jedoch nur, wenn ein an offener Lungen- 
oder Kehlkopftuberkulose Erkrankter die Wohnung wechselt. Das Ministerium ist 
ermächtigt, die Anzeigepflicht auf alle Erkrankungen an Tuberkulose auszudehnen 
mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht in diesen Fällen nur dem behandelnden 
Arzte obliegt. 
Handelt es sich in Gutsbezirken um einen anzeigepflichtigen Fall in der 
Familie des Gutsbezirksvorstandes, so tritt au Stelle des Gutsbezirksvorstandes 
das Landratsamt als Polizeibehörde. .
	        
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