Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

os 1913 
Zur Anzeige sind verpflichtet: 
der zugezogene Arzt, 
der Haushaltungsvorstand, 
jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte 
Person, 
derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder 
Todesfall sich ereignet hat, 
der Leichenschauer und die Leichenfrau. 
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann 
ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. 
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83. 
Für Krankheits= und Todesfälle, die sich in öffentlichen Kranken-, Entbin-- 
dungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher 
der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beanftragte Person aus- 
schließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. 
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige ver- 
pflichtete Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder deren Stell- 
vertreter. 
8 4. 
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Mit Aufgabe 
zur Post gilt die schriftliche Anzeige als erstatiet. Die Polizeibehörden haben auf 
Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen. 
Zweiter Abschnitt. 
Ermittelung der Krankheit. 
86. 
Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankung und Todesfälle an 
Genickstarre, übertragbarer, 
Kindbettfieber, 
Typhus (Unterleibstyphus), 
Milzbrand,
	        
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