Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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sowie auf Erkrankungen und Todesfälle an: 
Kückfallsieber, 
Ruhr, übertragbarer, 
Nilzbrand, 
ob, 
Tollwut, Bißverlehungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere, 
Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftung, 
Trichinose, 
finden die in den §§ 6 bis 10 des Reichögesetzes, betreffend die Bekämpfung ge- 
meingefährlicher Krankheiten, enthaltenen Bestimmungen") über die Ermittelung der 
Krankheit Anwendung. Der beamtete Arzt soll den behandeluden Arzt zuziehen, 
wenn der Erkrankte sich in ärztlicher Behandlung befindet. 
Außerdem ist bei Kindbettsieber oder Verdacht von Kindbettsieber dem be- 
amteten Arzte der Zutritt nur mit Zustimmung des Haushallungsvorstandes 
gestattet. 
Auch kann bei Typhus oder Rosverdacht eine Offunng der Leiche polizeilich 
angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit 
für erforderlich hält. 
*) 88 6- 10 des Reichsgesees laulen: 
Die Polizeibehörde muß, sobald sie von dem N— oder dem Verdachte des Multretens einer der 
im 8 1 Abs. 1 genonnten Krankheiten (gemeingesährliche Krankheiten) Kenminis erhöl, den zuständigen bramieken 
Urzt benachrichtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an On und Stelle Ermiltelungen über die Arl, den 
Stand und die Ursache der Lronkheit vorzunehmen und der Poltizeibehörde eine Erllärung darüber abzugeben, 
ob der Auobruch der Krankheit sestgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründel ist. In Nolsallen konn 
der beamtete Arzl die Ermitelung auch vornehmen, ohne daß ihm eine Nachricht der Polizeibehörde zu- 
gegangen isl. 
In Ortschasten mit mehr als 10000 Einwohnern ist nach den Bestimmungen des Abs. 1 auch dann zu 
versahren, wenn Erkrankungs- oder Todessälle in einem räumlich abgegrenzten Teile der Ortschaft, welcher von 
der Krankheit bis dohin verschont geblieben war, vorkommen. 
Die höhere Verwastungsbehorde konn Ermittelungen über ieden einzelnen Krankheils- oder Todessall 
anordnen. Solange eine solche Anordnung nicht gekroffen ist, sind nach der ersten JFeststellung der Krankheit 
von dem beamteien Arzte Ermittelungen nur im Einverstandnisse mit der unteren Berwallungsbehörde und 
nur insoweil vorzunehmen, ols dies ersorderlich ih, um die Ausbreilung der Krankheit drilich und zeitlich zu 
versolgen. 
87. 
Dem beamtelen Arzle ist, soweil er es zur Fesistellung der Krankheit für ersorderlich und ohne Schädi- 
gung des Kranken für zulässig halt, der Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der zu 
den Ermitlelungen über die Krankheil ersorderlichen Unlersuchungen zu gestatten. Auch kann bel Cholera-, 
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