Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Bei Diphtherie, Körnerkrankheit, Scharlach hat der Gemeindevorstand nur 
die ersten Fälle ärztlich feststellen zu lassen und dies auch nur dann, wenn sie 
nicht von einem Arzte angezeigt sind. 
Dritter Abschnitt. 
Schutzmaßregeln. 
86. 
Zur Verhütung der Verbreitung der nachstehend genannten Krankheiten können 
für die Dauer der Krankheitsgefahr die Absperrungs= und Aussichtsmaßregeln der 
§5D§ 12 bis 19 und 21 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen polizeilich 
angeordnet werden, und zwar bei: 
1. Diphtherie (Nachenbräune): Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2), 
jedoch mit der Maßgabe, daß die lberführung von Kindern in ein 
Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum gegen 
den Widerspruch der Eltern nicht angeordnet werden darf, wenn nach der 
Ansicht des beamteten Arztes oder des behandelnden Arztes eine ausreichende 
Absonderung in der Wohnung sichergesiellt ist, Beobachtung ansleckungs- 
Gelbsieber- und Pestwerdacht eine Osflnung der Geiche volizeilich angrordnet werden, insoweit der beomset#e 
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lunst zu erteilen. 
L 
nach dem Gutachten des beamteten Azztes der Rusbruch der Krankheit sesigeslellt oder der Verdacht 
des Ausbruchs begrundet, so hat die Polizerbehörde unverzüglich die ersorderlichen Schuymaßregeln zu tressen. 
50. 
i Gesahr im Verzuge kann der beamiele arg schon vor dem Einschreiten der Polizeibehörde die 
zur rt der Verbreilung der nrankheil zunächst erlorderlichen Maßtegeln anordnen. Der Vorsleher 
der OCruchaft hal den von dem beamtelen Urzie gelrossenen Anordnungen Folge zu leisten. Bon den Un- 
ordnungen hot der beamtete Arzl der Polizeibehörde sosort schriftliche Multeilung zu machen; sie bleiben so 
longe in Kralt, bis von der zustondegen Behöede anderweile Verslung getroffen wird. 
ß 10. 
Für Orischaften und Vezirke, welche von einer gemeingesährlichen Krankheil besallen oder bedrohl sind, 
kann durch die zunändige Vehörde angeordnet werden, daß jede Leiche vor der Bestallung einer amilichen Be- 
sichtigung (Leichenschau) zu unlerwersen iß
	        
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