Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 71 
verdächtiger Personen (§ 12), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser 
auf Antrag des beamteten Arztes (§ 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen 
für das berufsmäßige Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5), Überwachung der 
gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie des 
Vertriebes von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu ver- 
breiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit er- 
forderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der Maßgabe, daß 
diese Anordnungen nur für Ortschaften zulässig sind, in welchen die 
Krankheit aufgetreten ist, Fernhaltung von dem Schul= und Unterrichts- 
besuche (§ 16), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln 
bezüglich der Leichen (8 21); 
Genickstarre, übertragbarer: Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen 
(§ 12), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2), Keunzeichnung 
der Wohnungen und Häuser auf Antrag des beamteten Arztes E 14 
Abs. 4), Feruhaltung auch der Hausangehörigen vom Schul= und Unter- 
richtsbesuch (5 16), Desinfektion (S+ 19 Abs. 1 und 3); 
. Kindbeltsieber (Wochenbett-, Puerperalfieber): Verkehrsbeschränkungen für 
Hebammen und Wochenbettpflegerinnen (8§ 14 Abs. 5), Desinfektion 
(6 19 Abs. 1 und 8). 
Arzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende Personen 
haben in jedem Falle, in welchem sie zur Behandlung einer an Kind- 
bettfieber Erkrankten zugezogen werden, unverzüglich die bei derselben 
tätige oder tätig gewesene Hebamme zu benachrichtigen. 
Den Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche bei einer am 
Kindbettsieber Erkrankten während der Entbindung oder im Wochenbette 
tätig sind, ist während der Dauer der Beschäftigung bei der Erkrankten 
jede anderweite Tätigkeit als Hebamme oder Wochenbettpflegerin unter- 
sagt. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist nur nach gründlicher 
Reinigung und Desinfektion ihres Körpers, ihrer Wäsche, Kleidung und 
Instrumente nach Anweisung des beamteten Arzles gestatlet; 
. Körnerkrankheit (Granulose, Trachom): Beobachtung kranker und krank- 
heitsverdächtiger Personen (§ 12), Meldepflicht (6 13), Desinfektion 
E 19 Abs. 1 und 2); 
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