Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 78 
in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Verbot oder Beschränkung der An- 
sammlung größerer Menschenmengen (5 15 Nr. 3), sobald die Krankheit 
einen epidemischen Charakter angenommen hat, Fernhaltung von dem 
Schul= und Unterrichtsbesuche (8 16), Verbot oder Beschränkung der 
Benußung von Wasserversorgungsanlagen usw. (6 17), Räumung von 
Wohnungen und Gebänden (§ 18), Desinfektion (& 19 Abs. 1 und 3), 
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (§ 21); 
. Milzbrand: Überwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung 
und Aufbewahrung sowie des Vertriebes von Gegenständen, welche ge- 
eignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der 
Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln G 15 Nr. 1 und 2), 
mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Desinfektion (8 19 Abs. 1 und 3), 
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (§ 21); 
Roß: Beobachtung kranker Personen (§ 12), Absonderung kranker Per- 
sonen (§ 14 Abs. 2 und 3 Saß 1), Desinfektion (5 19 Abs. 1 und 3), 
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (8 21) 
Tollwut: Beobachtung gebissener Personen (§ 12), Absonderung kranker 
Personen C 14 Abs. 2). 
Erkrankungsfälle, in welchen Verdacht von Genickstarre (Nr. 2), Kindbettfieber 
(Nr. 3), Rückfallsieber (Nr. 6), Typhns (Nr. 10), Milzbrand (Nr. 11) und NRotz 
(Nr. 12) vorliegt, sind bis zur Beseiligung dieses Verdachts wie die Krankheit 
selbst zu behandeln. 
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87. 
Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, können auf Antrag des beamteten 
Arztes, wenn sie nicht glaubhaft nachweisen, daß sie sich in ärztlicher Behandlung 
befinden, zu einer solchen zwangsweise angehalten werden. 
Bei Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangsweise Behandlung der 
erkrankten Personen, sofern sie gewerbsmäßig Unzucht treiben oder der gewerbs- 
mäßigen Unzucht verdächtig sind, angeordnet werden. 
8 8. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit die- 
jenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der übertragbaren (§ 6) Krankheiten 
notwendig sind, zu tressen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen.
	        
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