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in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Verbot oder Beschränkung der An-
sammlung größerer Menschenmengen (5 15 Nr. 3), sobald die Krankheit
einen epidemischen Charakter angenommen hat, Fernhaltung von dem
Schul= und Unterrichtsbesuche (8 16), Verbot oder Beschränkung der
Benußung von Wasserversorgungsanlagen usw. (6 17), Räumung von
Wohnungen und Gebänden (§ 18), Desinfektion (& 19 Abs. 1 und 3),
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (§ 21);
. Milzbrand: Überwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung
und Aufbewahrung sowie des Vertriebes von Gegenständen, welche ge-
eignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der
Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln G 15 Nr. 1 und 2),
mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Desinfektion (8 19 Abs. 1 und 3),
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (§ 21);
Roß: Beobachtung kranker Personen (§ 12), Absonderung kranker Per-
sonen (§ 14 Abs. 2 und 3 Saß 1), Desinfektion (5 19 Abs. 1 und 3),
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (8 21)
Tollwut: Beobachtung gebissener Personen (§ 12), Absonderung kranker
Personen C 14 Abs. 2).
Erkrankungsfälle, in welchen Verdacht von Genickstarre (Nr. 2), Kindbettfieber
(Nr. 3), Rückfallsieber (Nr. 6), Typhns (Nr. 10), Milzbrand (Nr. 11) und NRotz
(Nr. 12) vorliegt, sind bis zur Beseiligung dieses Verdachts wie die Krankheit
selbst zu behandeln.
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87.
Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, können auf Antrag des beamteten
Arztes, wenn sie nicht glaubhaft nachweisen, daß sie sich in ärztlicher Behandlung
befinden, zu einer solchen zwangsweise angehalten werden.
Bei Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangsweise Behandlung der
erkrankten Personen, sofern sie gewerbsmäßig Unzucht treiben oder der gewerbs-
mäßigen Unzucht verdächtig sind, angeordnet werden.
8 8.
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit die-
jenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der übertragbaren (§ 6) Krankheiten
notwendig sind, zu tressen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen.