1913 3
Gesetzsjammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stück vom Jahre 1913.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betrefsend eine Anderung der Postordnung. S. 3. —
Ministerial-Bekanntmachung zur Ausführung des Bundesratsbeschlusses von 31. Ok.
lober 1912 über die Konkursstatistik. S. 5
à II. Ministerial- Veranntmachung
vom 2. Januar 1913,
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Die nachstehende Auderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-S.
S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Rudolstadt, den 2. Januar 1913.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Underung der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesebes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt
ergänzt und geändert.
1. Im 6.2 „Meistgewicht“ ist zwischen Zeile 3 und 4 einzufügen:
für osen Blindenschriftsendungen 3 kg.
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist im Abs. I als zweiter Satz einzuschalten:
Unter der hleichen Voraussetzung und unter den für Drucksachen geltenden allge-
meinen und den nachfolgenden besonderen Versendungsbedingungen werden die zum
Gebrauche der Blinden bestimmten Papiere mit erhabenen Punkten oder Buch-
staben gegen die dafür unter XII festgeseyte Gebühr befördert.
Assoebeben in Ruvolfladt am 26. Jannar 4%.
Furshl. Schworzb.-Rudolh. Gesehsammlung LpXXNIV