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Der Antrag ist bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs binnen einer
Frist von einem Monat bei der Polizeibehörde, welche die Vernichtung oder Des-
infektion angeordnet hat, zu stellen.
Die Frist beginnt bei vernichteten Gegenständen mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Entschädigungsberechtigte von der Vernichtung Kenntnis erhalten hat, bei Gegen-
ständen, welche der Desinfektion unterworfen sind, mit der Wiederaushändigung.
Bei unverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist kann Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt werden.
8 14.
Wenn Gegenstände auf polizeiliche Anordnung vernichtet werden sollen, so
ist vor der Vernichtung der gemeine Wert durch Sachverständige abzuschähen.
Sind bei einer polizeilich angeordneten und überwachten Desinsektion Gegen-
stände derart beschädigt worden, daß dieselben zu ihrem bestimmungsmäßigen Ge-
branche nicht weiter verwendet werden können, so ist sowohl der Grad dieser
Beschädigung wie der gemeine Wert der Gegenstände vor ihrer Rückgabe an den
Empfangsberechtigten durch Sachverständige abzuschäben.
Bei den Abschäßungen sollen die Berechtigten tunlichst gehört werden.
Es bedarf der Abschätung nicht, wenn feststeht, daß ein Entschädigungs-
anspruch gesetzlich ausgeschlossen ist, oder wenn der Berechtigte auf eine Entschädigung
verzichtet hat.
Die Polizeibehörde bzw. das Landratsamt kann von der Zuziehung Sach-
verständiger absehen, wenn es sich um geringwertige Gegenstände handelt, oder
wenn eine Einigung mit dem Geschädigten über die Höhe der Entschädigung statt-
gefunden hat.
Sechster Abschnitt.
Kosten.
d15.
Die Kosten, welche durch die amtliche Beteiligung des beamteten Arztes oder
des an seine Stelle herangezogenen Arztes bei der Ausführung des Reichsgesetes,
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, sowie des gegenwärtigen
Gesetzes entstehen, sowie die Kosten für die amtliche Ermittelung der Krankheit
(6 5) fallen der Staatskasse zur Last.