1913 70
XIII. Verordnung
vom 17. Februar 1913
über die Abänderung der Verordnung vom 24. Dezember 1910, be-
treffend die von den Beamten der Staatsanwaltschaft, von den Straf-
vollstreckungsbehörden und in Privatklagsachen von den Amtsgerichten
an andere Behörden zu machenden Mitteilungen.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Er-
weiterung der Verordnung vom 24. Dezember 1910 (Ges.-S. 1911 S. 1) hiermit
folgendes bestimmt:
Hinter Zisser 12 Abschnitt IV (Milteilungen an Militärbehörden) wird folgende
Zisser 12 a eingeschoben:
Wird wegen Geistesstörung des Beschuldigten ein Verfahren vorläufig oder
endgültig eingestellt oder die Erössnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder wird
wegen Geistesstörung ein Angeschuldigter außer Verfolgung gesetzt oder ein An-
geklagter freigesprochen, so ist von der Entscheidung Mitteilung zu machen:
1. wenn das Verfahren sich gegen einen Deutschen richiete, der das 12.,
aber nicht das 45. Lebensjahr vollendet und noch nicht gedient hat, auch
nicht ausgemustert oder dem Landsturm überwiesen ist, an den in Ziffer
10 bezeichneten Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission oder, wenn dieser
nicht bekannt ist, an den für den Geburtsort zuständigen Zivilvorsitzenden,
wenn das Verfahren sich gegen eine Militärperson des Beurlaubten=
standes richtete, au das Bezirkskommando, in dessen Kontrolle die Militär=
person steht.
Wenn die Entscheidung der Rechtskraft fähig ist, erfolgt die Mitteilung erst
nach deren Eintritt.
Rudolstadt, den 17. Februar 1913.
lh
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Juftizabtellung.
Werner.