1913 s1
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stück vom Jahre 1913.
Inhalt: Bauordnung für dos Frrstentum. *-
DAXV. Bauordnung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt
vom 4. März 1913.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
Erster Abschnitt.
Bauberechtigung und Bauvorschriften im allgemeinen.
81.
Berechtigung zum Bauen.
Die privatrechtliche Befugnis, auf einem Grundstücke zu bauen, unterliegt nur
den öffentlich rechtlichen Beschränkungen, die durch Gesetz festgestellt sind.
Wegen der durch Gesetz auferlegten Beschränkungen sindet eine Entschädigung
nur insoweit statt, als das Gesetz es ausdrücklich ausspricht. Die Feststellung der
hiernach zu leistenden Entschädigungen erfolgt, wenn ein gütliches Ubereinkommen
nicht stattsindet, auf dem Wege des gesetzlichen Enteignungsverfahrens.
Unter Gesetz im Sinne dieses Gesetzes sind außer Reichs= und Landesgesetzen
auch die auf Grund solcher erlassenen Ortsgeseße und Polizeiverordnungen zu
verstehen.
Ausgegeben in Rudolstadt om 21. März 1913.
Fürsl. Schwarzb.-Rudolk. Gesetzsommlung LXNIV. 15