sꝛ 1913
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Ortliche Bauvorschriften.
Soweit dieses Gesetz dazu ermächtigt, können weitere baupolizeiliche Vor-
schriften durch Ortsgeseyze (Art. 13 der Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876
Ges.-S. S. 69) oder Polizeiverordnungen (§+ 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892
Ges., S. S. 238) getroffen werden. Bereits bestehende Ortsgesetze und Polizei=
verordnungen bleiben in Gültigkeit, soweit sie mit diesem Gesete nicht in Wider=
spruch stehen.
Derartige Ortsgesetze sind künftig, ehe sie den Aussichtsbehörden zur Prüfung
und Bestätigung vorgelegt werden, mit den erforderlichen Erläuterungen versehen,
mindestens zwei Wochen lang in der Gemeinde öffentlich auszulegen mit der vorher
zu erlassenden öffentlichen Aufforderung, etwaige Einwendungen dagegen binnen
einer von Beendigung der Auslegung an laufenden ausschließenden Frist von zwei
Wochen bei dem Gemeindevorstand anzubringen, zu begründen und mit Beweis-
mitteln zu belegen.
Zweiter Abschnitt.
A. Bebauungspläne, Straßen und Plätze.
g 3.
Bebauungspläne.
In den Gemeinden sind für das voraussichtliche Bedürfnis der näheren Zu-
kunft von der Gemeindebehörde im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde Be-
bauungspläne, durch welche Straßen und Pläte nach NRichtung, Breite, Höhenlage
und Art der Bebauung bestimmt werden, aufzustellen. Vorhandene Bebanungs-
pläue sind nötigenfalls abzuändern.
Die Aufstellung oder die Abänderung von Bebanungsplänen kann im Auf-
sichtsweg angeordnet und durchgeführt werden:
wenn und soweit für unbebaute Flächen eine ausgedehnte Bebanung in
Aussicht sleht;
. wenn infolge von umfassenden Zerstörungen durch Brand oder andere
Ereignisse die Wiederbebaunng zusammenhängender Grundflächen erforder=
lich wird;
4l wenn innerhalb eines Ortes die Anlage neuer Straßen oder öffentlicher
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