Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Plätze notwendig wird oder wenn das Verkehrsbedürfnis die Abänderung 
bereils bestehender Straßen oder Plätze dringend erfordert. 
Sind bei Aufstellung der Bebaunungspläne mehrere Ortschaften beteiligt, so 
hat eine Verständigung zwischen den betreffenden Gemeinden stattzufinden. Uber 
die Punkte, hinsichtlich deren eine Einigung nicht zu erzielen ist, entscheiden die 
Aufsichtsbehörden. 
8 4. 
Grundsätze für die Aufstellung der Bebauungspläne. 
Für die Aufstellung der Bebanungspläne sind in erster Linie der öffentliche 
Verkehr, die Wegsamkeit der Straßen, die Feuersicherheit sowie die allgemeine 
Wohlfahrt und Gesundheit maßgebend. Weiter ist darauf Bedacht zu nehmen, 
daß künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten, Naturdenkmäler, Friedhöfe und 
schöne Straßen= und Landschaftsbilder erhallen bleiben, sowie daß mit der Be- 
bauung der neu geplanten Straßen und Pläßze solche Bilder neu geschaffen werden. 
Die Breite der Hauptstraßen ist mindestens zu 15 m, die der Nebenstraßen, 
sofern sie zugleich als Verkehrsstraßen dienen, mindestens zu 10 m anzunehmen; 
für Nebenstraßen, welche hauptsächlich Wohnzwecken dienen, genügt eine Breite 
von 8 m, wenn zugleich Vorgärten vorgesehen sind. 
In den Landortschaften kann, sofern die Straße nicht zugleich dem Durch- 
hangsverkehre dient, die Breite auf 10 m, die der Nebenstraßen auf 6 m fest- 
gesetzt werden. 
Für jeden Bürgersteig (den Raum zwischen Grundstücksgrenze und Fahr- 
damm) ist in der Regel ein Fünftel der Straßenbreite anzunehmen. 
Die Steigung der Straßen ist in der Regel innerhalb der Verhältnisse 
1:150 bis 1:18 zu bemessen. Für Straßen in bergigem Gelände und für 
Nebenstraßen, welche hauptsächlich Wohnzwecken dienen, kann im Falle eines ört- 
lichen Bedürfnisses eine größere Steigung, jedoch nicht über 1:8, zugelassen werden. 
Auf Verbindungswege, welche nur dem Fußgängerverkehre dienen, und auf 
Promenadenwege sinden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
86. 
Strasßen und Plähe; Fluchtlinien und Höhenlagen. 
Aus den Bebanungsplänen muß die Lage der Straßen und Plätze sowie die 
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