Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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beabsichtigte Straßenentwässerung hervorgehen. Außerdem sind die Höhenlagen der 
Straßen und Plätze besonders darzustellen. 
Die Grenzen der Straßen nach den Bangrundstücken zu sind die Straßen- 
fluchtlinien. Die Straßenfluchtlinien bilden in der Regel zugleich die Bauflucht- 
linien, das heißt die Grenzen, über die nach der Straße zu die Bebanung aus- 
geschlossen ist. 
Aus besonderen Gründen lann eine von der Straßenfluchtlinie verschiedene, 
jedoch regelmäßig nicht mehr als 4 m von dieser zurückweichende Banfluchtlinie 
durch den Bebauungsplan festgelegt werden. Die entstandenen Zwischenräume 
können als Vorgärten ausgewiesen werden. 
86. 
Beschränkung der Bebanung. 
Einzelne Teile eines Gemeindebezirkes können der geschlossenen oder der offenen 
Bebanung vorbehalten werden. Bei geschlossener Bebanung sind zwischen den an 
der Baufluchtlinie stehenden Gebänden Zwischenräume nicht vorhanden, dagegen 
gilt als osfene Bebaunng eine solche mit einzelnen Wohngebänden oder mit Gruppen 
von zwei Wohngebäuden unter Wahrung eines seitlichen Abstandes von der Nachbar- 
grenze von mindestens 2 m. Die näheren Bestimmungen sind durch Ortsgeset zu treffen. 
Auch kann durch Ortsgesetz vorgeschrieben werden, daß in einzelnen Teilen 
des Gemeindebezirks Anlagen, welche durch besondere Feuers= oder Explosionsgefahr, 
durch die Entwicklung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Staub, Nauch, Ruß, Wärme, 
Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen für die Besitzer oder Be- 
wohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche 
Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, insbesondere auch die 
nach § 16 der Gewerbeordumg genehmigungspflichtigen Anlagen, nicht oder nur 
unter besonderen Beschränkungen errichtet werden dürfen (8 52). 
Endlich können durch Ortsgesetz einzelne Teile eines Gemeindebezirkes aus 
Gründen des öffentlichen Wohles von der Bebanung auzgeschlossen werden. 
87. 
Darsiellung der Bebauungspläne. 
Die Bebauungspläne bestehen aus Lageplänen und Höhenplänen; sie sind unter 
Zuziehung geeigneter, vom Ministerium allgemein oder für den einzelnen Fall zu-
	        
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