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Bei der Feststellung der Entschädigung ist zugunsten der Gemeinde der Mehr-
wert in Berechnung zu ziehen, welcher durch die neue Einrichtung dem betreffenden
Grundstücke zuwächst.
F 11.
Ausführung der Bebauungspläne.
Die Herstellung der im Bebanungsplane vorgesehenen Straßen und Plätze
liegt der Gemeinde nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften ob.
enn an einer im Bebauungsplaue vorgesehenen Straße mindestens drei
Wohngebäude errichtet sind, welche sich an eine bestehende Straße anreihen, so ist
die Gemeinde auf dieser Strecke zur Herstellung der Straße verpflichtet. Der
weitere Ansbau der Straße hat entsprechend der fortschreitenden Bebauung zu
erfolgen.
Wenn außerhalb der angelegten Straßen und Pläte Gebäude an den in den
Bebauungsplan ausgenommenen Baufluchtlinien errichtet werden, so hat der Bauende
die für die Errichtung und Benutzung solcher Gebäude oder der öffentlichen Sicher-
heit wegen unentbehrliche Zufahrt von der nächsten Straße aus auf eigene Kosten
ordnungsmäßig herzustellen und zu unterhalten. Über die Breite, Befestigung
und Entwässerung solcher Zufahrten, ferner darüber, ob ein und dieselbe Zu-
fahrt genügt, um mehrere Gebäude zugänglich zu machen, ist das Nähere durch
Ortsgesetoder, wo ein solches nicht erlassen ist, von der Baupolizeibehörde vor-
zuschreiben.
Mit der Verpflichtung zum Ausbau einer Straße tritt auch die Verpflichtung
der Gemeinde zum Erwerbe des erforderlichen Grund und Bodeus ein.
Eine Verpflichtung der Gemeinde zum Erwerb des Grund und Bodens vor
diesem Zeitpunkte tritt auf Verlangen des Eigentümers ein, wenn hinsichtlich einer
bisher schon bebaut gewesenen Fläche auf Grund der Bestimmung in S 0 Abs.. 2
eine Erneuerung, ein Auban oder eine Hauptreparatur verboten wird.
§ 12.
Ortsgesetzliche Beschränkungen.
Durch Ortsgeseh kann festgestellt werden, daß an Straßen oder Straßenteilen,
welche noch nicht den baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes gemäß für den
öffentlichen Verkehr und den Aubau fertig gestellt sind, Wohn= oder Fabrikgebände,
die nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden dürfen.