Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 809 
8 13. 
Verteilung der Kosten durch Ortsgeseb. 
Im Wege des Ortsgesepes kann bestimmt werden, daß die Kosten der Anlage 
neuer Straßen oder Straßenteile von den Anliegern, welche an der Straße neue 
Gebäude errichten oder errichtet haben, zu erstatten sind. 
In das Ortsgeset sind die näheren Bestimmungen über den Umfang der 
Erstattungspflicht, den Verteilungsmaßstab, die Höhe der Beiträge und den Zeit- 
punkt des Eintrilts der Ersatzpflicht aufzunehmen. 
Die Anlieger können zu den Kosten des Ausbaues neuer Straßen oder 
Straßenteile nicht für mehr als die Hälfte und in keinem Falle für mehr als S8m 
der Strastenbreite herangezogen werden. Die Heranziehung darf nur einmal er- 
folgen, alle späteren Aufwendungen sallen der Gemeinde zur Last. 
Die Kosten für Baum= und andere Pflanzungen, ebenso die Kosten, welche 
zum Zwecke der öffentlichen Beleuchtung, der Wasserversorgung und der unterirdischen 
Entwässerung entstehen, trägt die Gemeinde unbeschadet ihrer Befugnis, für die Ver- 
sorgung der Grundstücke mit Gas, Wasser usw., sowie für deren Entwässerung 
im Wege des Ortsgesetzes Abgaben zu erheben. 
Die Kosten der besseren Befestigung der Fusßwege, insbesondere ihre Belegung 
mit Platten, Mosaik und dergl., können durch Orlsgesetz den Anliegern bis zur 
Hälfte des Kostenbetrages auch bei bereito vorhandenen Straßen und auch gegen- 
über Eigentümern, welche bereits vor der Befestigung der Bürgersteige Gebäude 
an der Straße oder dem Strasisenteile errichtet hatten, zur Last gelegt werden, 
falls sie nicht schon zu den Kosten des Straßennenbaues herangezogen worden sind. 
Die auf Grund der bisher in Geltung gewesenen ortsgesetzlichen Vorschriften 
erwachsenen Verpflichtungen einzelner Anlieger zu Beiträgen bleiben bestehen, auch 
wenn die jene Verpflichtungen begründenden Vorschriften den Bestimmungen dieses 
Gesetzes nicht entsprechen sollten. 
Kostenbeträge, welche nach den vorstehenden Bestimmungen den Auliegern zur 
Last fallen, haften als öffentliche Gemeindelasten auf den für die Berechuung der 
Beträge in Betracht kommenden Grundstücken. 
5 14. 
Privat-Straßen und -Pläßte. 
Die Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen, für welche ein 
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