Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 5n. 
817. 
Umlegungsplau. 
Zur Ausführung der Umlegung ist von der Gemeindebehörde ein Umlegungs- 
plau nebst einem genauen Verzeichnisse der Eigentümer der betrossenen Grundstücke 
und einem eingehenden Erlänterungsberichte aufzustellen. Der Umlegungsplan ist 
vom zuständigen Katasteramte zu prüfen und mit der Bescheinigung der Nichtig- 
keit des bisherigen Grundstücksbestandes zu versehen. Wird die Umlegung von mehr 
als der Hälfie der beteiligten Grundstückseigentümer beantragt, so kann der Umlegungs- 
plau nebst den erforderlichen Anlagen auch von den Antragstellern eingereicht werden. 
Die Grundstücke aller Beteiligten einschließlich derjenigen Flächen der vor- 
handenen öffentlichen Straßen und Plätze, welche nach dem Bebauungsplan ent- 
behrlich werden, sind hierbei in einer Masse zu vereinigen. Aus dieser Masse wird 
zunächst das nach dem Bebauungsplane für die künftigen öffentlichen Straßen 
und Pläbe erforderliche Gelände ausgeschieden und das hiernach verbleibende Bau- 
land in der Weise verteilt, daß jeder Grundstückseigentimer an dem Gesamtwerte 
des letzteren in demselben Verhältnisse teilnimmt, in welchem er vorher bei dem 
Gesamtwerte der nicht umgelegten Grundstücke beteiligt war. Der Rest der Masse 
bestimmt sich nach dem Werte der einzelnen Grundstücke vor der Zusammenlegung. 
An Stelle der eingeworsenen öffentlichen Straßen und Plätze sind wieder entsprechende 
Flächen für den öffentlichen Verkehr auszuwerfen. 
Für die einzeln oder ihrem Gesamtflächengehalte nach zur Bebauung geeig- 
neten Grundstücke sind ein oder mehrere Grundstücke, tunlichst in gleicher Lage, zu 
gewähren. Bebaute Grundstücke sind, sofern es sich nicht um Baulichkeiten von 
geringerer Grundfläche als 16 um oder um Baulichkeiten handelt, die nur zum 
vorübergehenden Gebrauch aufgestellt worden sind, vorbehaltlich der erforderlichen 
Grenzänderungen dem bisherigen Eigentümer wieder zuzuweisen. Unvermeidliche 
Wertsunterschiede zwischen dem früheren und dem zugewiesenen Gelände sind durch 
Auferlegung oder Zuerkennung einer Geldentschädigung auszugleichen. 
Grundstücke, deren Flächeninhalt für eine Baustelle zu gering ist, sind gegen 
Entschädigung in die Gesamtmasse einzuwerfen. 
8 18. 
Verfahren bei Feststellung des Umlegungsplanes. 
Das Landratsamt hat den aufgestellten Umlegungsplan, sofern dieser nicht 
16.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.