Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 os 
bleibenden Rechte sowie um Eintragung etwaiger neubegründeter und um Löschung 
etwaiger in Wegfall gekommener Rechte zu ersuchen. Dem Ersuchen sind, soweit 
es nach den bestehenden Vorschristen oder zum Verständnisse des Umlegungsplanes 
erforderlich ist, beglaubigte Auszüge aus der Mutterrolle, der Gebändesteuerrolle 
und den Fortschreibungsprotokollen und beglaubigte Kartenauszüge beizufügen. 
Das Grundbuchamt hat das Ersuchen zu erledigen und dem Landratsamte 
die durch die Erledigung entstandenen Kosten mitzuteilen. 
8 21. 
Besondere Wirkungen für Bauten im Bereiche eines Umlegungsplanes. 
Wenn durch die Errichtung eines Bauwerkes während des Umlegungsverfahrens 
die zweckmäsiige Umlegung der Grundstücke vereitelt oder wesentlich erschwert würde, 
so kann die Baugenehmigung (6 84 ff.) bis zur Feststellung des Planes, jedoch 
nicht länger als auf die Dauer von zwei Jahren, versagt werden. 
5 22. 
Beitreibung der im Umlegungsverfahren festgesetzten Beiträge, Entschädigungen 
und Kosten. 
Die im Umlegungsverfahren festgesebten Beiträge und Entschädigungen sowie 
die darin erwachsenen Kosten und Auslagen, welche ebenfalls vom Landratsamte 
festgesebt werden, sind einschließlich der in § 20 Abs. 4 bezeichneten Kosten von 
den Beteiligten durch das Landratsamt beizuziehen. 
Diese Beiträge, Entschädigungen und Kosten unterliegen der Beitreibung im 
Verwaltungszwangsverfahren. 
Dritter Abschnitt. 
Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen Bauwerke. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
8 23. 
Begriff des Bauwerks. 
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen, soweit darin nichts anderes be- 
stimmt ist, alle Hochbanten und andere bauliche Anlagen jeder Art (Bauverke), 
sofern sie nicht einen Bestandteil einer Straßen= oder Eisenbahnaulage, eines
	        
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