Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 r*!“ 
pflichtigen auf, innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Zuwachsstenererklärung 
einzureichen. Dieser Aufforderung, der geeignetenfalls aufklärende Vorverhandlungen 
vorausgehen können, sind ein Vordruck zur Zuwachssteuererklärung und eine Muster- 
erklärung beizusügen. In der Stenererklärung sollen die Fragen, deren Beant- 
wortung der Steuerbehörde bekannt ist, ausgefüllt und solche Fragen, die nach 
Lage des Falles nicht in Betracht kommen, durchstrichen werden. 
Die Zuwachssteuererklärung ist nach Anleitung des Musters 4 zu gestalten. S, 
Die Steuerbehörde ist befugt, für die Abgabe der Erklärung eine 45 
Frist als 2 Wochen zu bewilligen. 
Der Einreichung der Stenererklärung sieht die Abgabe dieser Erklärung zu 
Protokoll der Steuerbehörde gleich. Letztere hat diese Erklärung tunlichst durch 
Ausfüllung eines Musters zur Zuwachssleuererklärung entgegenzunehmen. 
Die Aufforderung zur Zuwachssteuererklärung soll in geeigneten Fällen nach 
dem Ermessen der Steuerbehörde und namentlich dann unterbleiben, wenn es zur 
Festsehung der Steuer nur einer Auskunft über bestimmte tatsächliche Verhält- 
nisse bedarf. 
8 16. 
Sind bei einem Eigentumsübergange mehrere Veräußerer vorhanden, so unter- 
liegt es dem Ermessen der Stenerbehörde, welchem von ihnen die Aufforderung 
übersandt wird. In der Regel ist derjeuige zu wählen, von dem angenommen 
werden kann, daß er mit den in Betracht kommenden Verhältnissen am besten 
vertrant ist. 
*l 17. 
Nach Eingang der Zuwachsstenererklärung hat die Stenerbehörde die Angaben 
auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. 
Sobald sich im Laufe der Ermittelungen herausstellt, daß die Zuwachssteuer 
voraussichtlich einen Betrag von 20 .¾ nicht erreichen wird, ist das Verfahren 
unter Beobachtung der Vorschriften im § 12 Abs. 3 und § 19 einzustellen. 
8 18. 
In Fällen, in denen die Ermittelung des Wertes eines steuerpflichtigen 
Gegenstandes in Frage kommt, ist der gemeine Wert zugrunde zu legen. Unter 
dem gemeinen Wert ist der Verkanfs= oder Verkehrswert zu verstehen, der durch 
den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Be-
	        
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