Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

5 1914 
schaffenheit des Gegenstandes ohne Rücksicht auf andere ungewöhnliche oder lediglich 
persönliche Verhältnisse zu erzielen ist. Bei der Wertsermiktelung ist zu berück- 
sichtigen, welche Preise im Laufe der letzten Jahre in demselben Gemeindebezirke 
für Grundstücke und Gebände in gleicher Lage und gleichen Verhältnissen bezahlt 
worden sind. Lassen sich solche Fälle nicht ermitteln, so ist der orksübliche Pacht- 
oder Mietspreis ähnlicher Grundstücke und Gebände in Betracht zu ziehen. Rein 
zufällige, vorübergehende und veränderliche Verhältnisse, namentlich solche, die ledig- 
lich auf der Person des gegenwärtigen Besizers beruhen, dürfen nicht berücksichtigt 
werden. 
819. 
Die Prũfung des Wertes in den Augaben des Steuerpflichtigen hat durch 
die Steuerbehörde selbst zu erfolgen. Auf Ersuchen der Stencrämter sind die zu- 
ständigen Gemeindevorstände zur gutachtlichen Außerung über den Wert verpflichtet. 
Erforderlichenfalls ist dem Steuerpflichtigen die Beibringung eines von den ver- 
pflichteten Ortsschäßern auszustellenden Schätzungsscheins unter Hinweis auf die 
Vorschriften im 8 40 Abs. 1 Sat 2 und Abs. 2 des Zuwachssteuergesetzes aufzugeben. 
620. 
Nach Abschluß der Ermittelungen ist eine Berechnung der Stener für die 
Akten zu fertigen. Die Berechnung ist, sofern es sich nicht um einfache Fälle 
#ähandelt, nach Anleitung des Musters 5 einzurichten. Weichen die Ermittelungs- 
zoci wße von den Angaben des Stenerpflichtigen so erheblich ab, daß die Vor- 
aussetzungen des § 40 Abs. 2 des Zuwachssteuergesetzes gegeben erscheinen, so ist 
dem Stenerpflichtigen nach der Steuerberechnung Gelegenheit zu einer Außerung 
über die Gründe zu geben, die ihn zu seinen Angaben veranlaßt haben, und zwar, 
soweit dies ohne erhebliche Belästigung des Stenerpflichtigen geschehen kann, tunlichst 
im Wege mündlicher Verhandlung. 
In schwierigeren Fällen wird die Stenerberechnung mit den Akten zweck- 
mäßigerweise der Oberbehörde zur Vorprüfung vorgelegt. 
g 21. 
Nach Berechnung der Zuwachssteuer ist ein Zuwachssteuerbescheid nach Muster 6 
zu erkeilen und, mit einem Dienstsiegel verschlossen, dem Steuerpflichtigen durch 
einen hiermit beauftragten Beamten zu behändigen oder durch die Post zuzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.