5 1914
schaffenheit des Gegenstandes ohne Rücksicht auf andere ungewöhnliche oder lediglich
persönliche Verhältnisse zu erzielen ist. Bei der Wertsermiktelung ist zu berück-
sichtigen, welche Preise im Laufe der letzten Jahre in demselben Gemeindebezirke
für Grundstücke und Gebände in gleicher Lage und gleichen Verhältnissen bezahlt
worden sind. Lassen sich solche Fälle nicht ermitteln, so ist der orksübliche Pacht-
oder Mietspreis ähnlicher Grundstücke und Gebände in Betracht zu ziehen. Rein
zufällige, vorübergehende und veränderliche Verhältnisse, namentlich solche, die ledig-
lich auf der Person des gegenwärtigen Besizers beruhen, dürfen nicht berücksichtigt
werden.
819.
Die Prũfung des Wertes in den Augaben des Steuerpflichtigen hat durch
die Steuerbehörde selbst zu erfolgen. Auf Ersuchen der Stencrämter sind die zu-
ständigen Gemeindevorstände zur gutachtlichen Außerung über den Wert verpflichtet.
Erforderlichenfalls ist dem Steuerpflichtigen die Beibringung eines von den ver-
pflichteten Ortsschäßern auszustellenden Schätzungsscheins unter Hinweis auf die
Vorschriften im 8 40 Abs. 1 Sat 2 und Abs. 2 des Zuwachssteuergesetzes aufzugeben.
620.
Nach Abschluß der Ermittelungen ist eine Berechnung der Stener für die
Akten zu fertigen. Die Berechnung ist, sofern es sich nicht um einfache Fälle
#ähandelt, nach Anleitung des Musters 5 einzurichten. Weichen die Ermittelungs-
zoci wße von den Angaben des Stenerpflichtigen so erheblich ab, daß die Vor-
aussetzungen des § 40 Abs. 2 des Zuwachssteuergesetzes gegeben erscheinen, so ist
dem Stenerpflichtigen nach der Steuerberechnung Gelegenheit zu einer Außerung
über die Gründe zu geben, die ihn zu seinen Angaben veranlaßt haben, und zwar,
soweit dies ohne erhebliche Belästigung des Stenerpflichtigen geschehen kann, tunlichst
im Wege mündlicher Verhandlung.
In schwierigeren Fällen wird die Stenerberechnung mit den Akten zweck-
mäßigerweise der Oberbehörde zur Vorprüfung vorgelegt.
g 21.
Nach Berechnung der Zuwachssteuer ist ein Zuwachssteuerbescheid nach Muster 6
zu erkeilen und, mit einem Dienstsiegel verschlossen, dem Steuerpflichtigen durch
einen hiermit beauftragten Beamten zu behändigen oder durch die Post zuzustellen.