Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 57 
Die erfolgte Behändigung durch den Beamten ist unter Angabe des Tages der 
Zustellung sowie der Person, an die sie erfolgt ist, nötigenfalls unter Angabe des 
Verhältnisses, in dem diese Person zum Adressaten steht, zu bescheinigen. Bei 
Zustellung durch die Post ist die erfolgte Behändigung durch Zustellungsurkunde 
(vereinfachte Zustellung) nachzuweisen. In allen Fällen gilt die Zustellung als be- 
wirkt, auch wenn die Annahme verweigert wird. Bei Abwesenheit der am Orte 
wohnhaften Personen ist der Steuerbescheid an die Stuben= oder Haustür des 
Steuerpflichtigen anzuhesten. Stenerbescheide an steuerpflichtige Ausländer sind 
mittels eingeschriebenen Briefes zu befördern. Die Zustellung gilt mit der Auf- 
gabe zur Post als bewirkt. 
Sind mehrere Veräußerer beteiligt, und hat einer von ihnen der Steuer- 
behörde gegenüber die Berichtigung der Zuwachssteuer übernommen, so hat die 
Zustellung an diesen, andernfalls an alle Veräußerer zu erfolgen. Ist von Ver- 
äußerern ein Bevollmächtigter bestellt, so genügt die Zustellung an diesen. 
Im Zuwachssteuerbescheid ist die zur Empfangnahme der Zahlung zuständige 
Kassenstelle zu bezeichnen. 
§ 22. 
Auch bei der Feststellung einer Steuerpflicht ist besonders darauf zu achten, 
ob ein Fall des Art. 2 Abs. 2 oder des Art. 8 des Gesetzes vom 26. März 1914 
vorliegt. 
Sind nach der Annahme der Steuerbehörde die Voraussezungen des Art. 8 
Abs. 2 gegeben, so sind die ergangenen Verhandlungen der Oberbehörde vorzulegen. 
V. Erhebung der Zuwachssteuer. 
8 23. 
Die Erhebung der Zuwachssteuer erfolgt durch die Stenerbehörden. 
Über die Erhebung der Zuwachssteuer werden für den Bezirk jeder Steuer- 
behörde zwei Bücher geführt, ein Zuwachssteuer-Sollbuch nebst einem Anhang über 
die erstatteten (zurückgezahlten) Zuwachssteuerbeträge, soweit nicht bereits das Soll- 
buch darüber Auskunft gibt, und ein Zuwachssteuer-Einnahmebuch. Beide Bücher 
umfassen den Zeitraum des Rechnungsjahrs. 
Das Sollbuch ist nach Anleitung des Musters 7 zu führen. Durch das Soll- 
buch ist zugleich der rechtzeitige Eingang der Steuerbeträge zu überwachen. 
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