Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 
2. unleh der e 1 augegebene Veräußerungs- 
eis auch Erzeugnisse (Ernie, Bäume, Wal- 
ding unnt 2 inen 10), Mobiliar, Jst- 
ventar usw. (§ 13) und wieviel betrug 
Wert von jeder Art dieser Gegenstände? 
— 
. Sie die Kosten der uhu un und 
bcbertroung übernommen und bezahlt 
Ges. v. 26., III. 1914) und in *“ 
i 
e Höhe der einzelnen Poslen ist tun- 
r durch Belege nachzuweisen. 
. Haben Sie oder Ihre Eltern (Vorcltem, Erb-- 
asser) für eine (nach dem 1. Jannar 1911 
cnistandene E Ihres Grundslücks 
eine Eulschädigung erhalten (§ 23 des Zu- 
whsteuerge esehes 
Welcher Vetrag bieser Enlschädigung n 
nicht zur Beseitigung des Schade 
wendet worden! 
# 
4 Wer hat die Zohlung der Wertzuwachssteuer 
übernommen? 
C. Aufwendungen des bisherigen Eigentümers?). 
. Vesinden sich auf dem Grundstücke zur Zeit 
der Veräußerung biöter. Neubauten oder 
sonstige dauernde besond Wre gerbesletungen, 
die der bisherige Eigemümer oder dessen E 
(Voreltern, Erblasser) währen hrer eo 
vorgenommen n 6 14 Zif. 
wechssteuergesenkt 
elche ndungen haben der bis- 
m Eigentümer oder dessen Eltern (Vor- 
eltern, Erblasser) für diese Bauten und Ver- 
bestru en gema 
etrãge der einzelnen Aufwendungen 
sind oorgangsweis zusammenzustellen und 
durch Belege oder Vescheinigungen nachzu- 
— 
weisen. 
Auswendungen, die mehr 0 Jahre vor 
ichig n Veräußerung sit-Murg n, snd nicht an. * 
Veränßerung ein eilgrundsillcks sind nur 
  
die e anzugeben, ece " das Teilgrund- 
stück enifallen.
	        
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