Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benutzung des 
Postkreditbriefs entstehen, trägt der Inhaber. 
vi Es werden erhoben: 
1. für die mit Zahlkarte zu leistende Bareinzahlung oder für die Über- 
weisung von einem Postscheckkonto die tarifmäßige Gebühr (6 9 der 
Postscheckordnung): 
2. für die Ausferligung des Postkreditbrieef. 50 Pf.:; 
3. für jede Rückzahlung 
a) eine feste Gebühr n 5 Pf., 
b) eine Steigerungsgebühr v0vvo . ... 5 Pf. 
für je 100 /¾ oder Teile davon. 
Die Gebühren unter 1 und 2 werden bei der Bestellung des Postkreditbriefs 
mit Zahlkarte vom Antragsteller bar erhoben, bei der Bestellung mit Überweisung 
vom Postscheckkonto des Antragstellers abgebucht. Die Rückzahlungsgebühren (3) 
werden bei jeder Abhebung eingezogen. 
vus Wenn nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs 
noch ein Restguthaben verbleibt, so wird dieser Betrag auf Antrag, dem der Post- 
kreditbrief mit den übriggebliebenen Quittungsvordrucken beizufügen ist, von dem 
Postscheckamte, das ihn ausgefertigt hat, an den Inhaber zurückgezahlt. Die Rück- 
zahlung erfolgt mit Zahlungsanweisung oder durch Gutschrift auf das Postscheck- 
konto des Kreditbriefinhabers. Die Gebühr für die Geldübermittelung oder Über- 
weisung ist von dem Restguthaben abzuziehen. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Mai 1914 in Kraft. 
Berlin, den 23. April 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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