1914 148
1AXXIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 6. Juni 1014
über die Dienstanweisung für die Bezirkstierärzte.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird unter Auf-
hebung der Instruktion für die Kreistierärzte vom 27. April 1853 (Ges.-S. S. 125)
die nachstehende Dienstanweisung für die Bezirkstierärzte erlassen.
Rudolstadt, den 6. Juni 1914.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke
Dienstanweisung für die Bezirkskierärzte.
A. Stellung und Aufgaben der Bezirkstierärzte im allgemeinen.
81.
Die Bezirkstierärzte sind Staatsbeamte und haben als solche die allgemeinen
Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.
Die Ausübung von Privatpraxis ist ihnen insoweit gestattet, als dadurch die
Erledigung ihrer Dienstverrichtungen nicht beeinträchtigt wird.
§ 2.
Die Bezirkstierärzte sind den Landratsämtern zugeordnet; sie sind deren ständige
Berater und Mitarbeiter auf dem Gebiete des Veterinär= und Veterinärpolizei=
wesens; ihre nächstvorgesebte Aussichts= und Dienstbehörde ist das Ministerium.
Dieses kann sich bei Ausübung der Dienstaufsicht der Mitwirkung der Landrats-
ämter bedienen.
Die den Bezirkstierärzten vorgeschriebenen Berichte sind stets durch Vermitte-
lung der Landratsämter an das Ministerium einzureichen, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist.
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