1914 161
8 22.
Über vorgenommene Besichtigungen und Revisionen ist im Jahresbericht (§ 9),
in dringenden Fällen, namentlich wenn die Abstellung vorgefundener Mißstände
verweigert wird, sofort au das Landratsamt Mitteilung zu geben.
D. Förderung der Tierhaltung und Tierzucht.
8 23.
Im Interesse der landwirtschaftlichen Tierhaltung haben sich die Bezirkstier-
ärzte über die in ihren Bezirken bestehenden Verhältnisse, die von allgemeiner Be-
dentung für die Gesundheit der landwirtschaftlichen Haustiere oder einzelner Gat-
tungen sein können, so über den Zustand des Bodens, der Weiden, Wasserläufe
und Brunnen, den Einfluß gewerblicher Anlagen, sowie über die Fütterung, Hal-
tung, Benutung, Verwertung der Tiere usw. zu unterrichten und auf die Beseiti-
hung vorgefundener Mängel möglichst hinzuwirken.
Sie haben ferner nach Möglichkeit dafür einzutreten, daß bei Stallnenbauten
den Rüctsichten auf die Gesundheit des Viehes Rechnung getragen wird.
g 24.
Auf die Förderung und Hebung der Tierzucht haben die Bezirlstierärzte nach
Möglichkeit bedacht zu sein, die in dieser Hinsicht bestehenden Einrichtungen und
den Vollzug bestehender Vorschriften zu überwachen.
Sie haben sich selbst über Zuchtverhältnisse, Zuchtrichtungen u. dergl. unter-
richtet zu halten und durch Belehrungen im privaten Verkehr und in landwirt-
schaftlichen Vereinen die Zucht der Haustiere zu fördern. Sie haben die Ge-
meindezuchttiere bei Gelegenheit öfters auf Gesundheitszustand, Fütterung und Hal-
tung nachzusehen.
Die Mitwirkung der Bezirkstierärzte bei den Körkommissionen, den Prä-
miierungskommissionen bei öffentlichen Tierausstellungen und Tierschauen richtet
sich nach den bestehenden Vorschriften.
Den Pferdevormusterungen für militärische Zwecke sollen die Bezirkstierärzte
beiwohnen.
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Die Bezirkstierärzte sollen bestrebt sein, das landwirtschaftliche Vereinswesen
durch sachverständigen Rat, Besuch der Versammlungen und belehrende Vorträge
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