1914 159
s XXIV. Verordnung
vom 6. Juni 1914,
betreffend die weitere Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschau-
gesetzes.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur weiteren
Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 (R.G.Bl. S. 547), betreffend
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, und der Ausführungsbestimmungen A des
Bundesrates hierzu vom 30. Mai 1902 (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblattes
S. 115), folgendes bestimmt: 81
Beim Verdacht des Vorliegens einer eitrigen oder jauchigen Blutvergiftung,
namentlich bei Notschlachtungen (§ 1 Abs. 3 des Reichsgesebes vom 3. Juni 1900,
betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschan) infolge von akuten Entzündungs-
krankheiten, ist eine bakteriologische Untersuchung des Fleisches des beanstandeten
Tierkörpers auszuführen. Der Besitzer des letzteren hat bis zur Erledigung dieser
Untersuchung und der endgültigen Beurteilung des Fleisches durch den zuständigen
Tierarzt das beanstandete Fleisch vor dem Verderben zu schũhen.
Die bakteriologische Untersuchung hat bis auf weiteres in dem Veterinär=
institut der Universität Jena zu erfolgen. Ausnahmen können vom Ministerium
für öffentliche unter tierärztlicher Leitung stehende Schlachthäuser bewilligt werden,
wenn die Gewähr der richtigen Ausführung der Untersuchungen gegeben ist.
82.
Entnahme und Verfand der Proben.
Zur Vornahme der bakteriologischen Untersuchung des Fleisches sind von dem
mit der Ausführung der wissenschaftlichen Fleischbeschau beanftragten Tierarzt aus
einem Vorder= und Hinterviertel je ein etwa würfelförmiges Stück Muskelfleisch
von etwa 6—8 cm Seitenlänge aus Muskeln, die von Faszien umgeben sind
(am besten Beuger oder Strecker des Vordersußes und Strecker des Hinterfußes)
und aus den beiden anderen Vierteln je eine Fleischlymphdrüse (Bug= oder Achsel-
drüse und Kniefaltendrüse mit dem sie umgebenden Binde= oder Fettgewebe), ferner
die Milz und eine Niere oder ein kürzerer Röhrenknochen mit Instrumenten, die
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