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werden, die so beschaffen sind, daß sie zur Wirkung kommen, bevor der
Fahrkorb betreten werden kann;
Bremsfahrstühle für Lasten ohne Führerbegleitung in kleinen Getreide=
mühlen sowie Ablaßvorrichtungen, die durch das Gewicht der Last nach
unten bewegt werden, sofern an der Windevorrichtung eine Bremse vor-
handen ist, welche die Last in jeder Höhenlage festzuhalten imstande ist;
bei Ablaßvorrichtungen sind außerdem Aufsat= oder ähnliche Stüt-=
vorrichtungen anzubringen, die den Anforderungen unier Nr. 3 entsprechen.
II. Die Fang= und Bremsvorrichtungen müssen so geschützt sein, daß sie keines-
falls durch Ladegut und möglichst auch durch unbefugte Eingriffe in ihrer Wirkung
nicht behindert werden können.
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8 lI.
Zulässige Geschwindigkeit.
I. Das Triebwerk der Aufzsige muß so beschaffen oder mit solchen Einrich-
tungen versehen sein, daß eine im voraus für die Anlage bestimmte größte Förder-
heschwindigkeit nicht überschritten werden kann. Geschwindigkeiten von mehr als
1,5 m in der Sekunde sind nur mit unserer besonderen Genehmigung zulässig.
II. Fahrstühle mit Geschwindigkeitsbremse dürfen nach Loslösung oder Bruch
der Tragorgane höchstens mit einer Geschwindigkeit von 1,5 m in der Sekunde
niedergehen; solche mit Fangvorrichtung müssen sich festklemmen, nachdem sie
höchstens 0,25 m tief gefallen sind.
III. Auf nicht betretbare kleine Aufzüge (8 4 III), Bremsfahrstühle in kleinen
Getreidemühlen und Ablaßvorrichtungen finden die Bestimmungen der Absätze Lund II
keine Anwendung, sofern der Fahrkorb bei gelöster Bremse durch das Gewicht der
Last bewegt wird.
8 12.
Beleuchtung und anderes.
I. Die Vorräume der Aufzüge und die Fahrkörbe von Personenaufzügen müssen,
solange die Aufzüge benutzt werden können, dauernd durch Tageslicht oder künstlich
ausreichend beleuchtet werden. Von der dauernden Beleuchtung der Fahrkörbe kann
nur daun abgesehen werden, wenn die Beleuchkungseinrichtung so beschaffen ist, daß
sie mit dem Offnen der Fahrschachttür in Tätigkeit gesebt wird. Für Beleuchtungs-
einrichtungen im Innern der Fahrkörbe ist die Verwendung von Mineraläölen,
Spiritus oder ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten unzulässig.