Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 173 
Anordnung der Stenerung. 
Steuerungsvorrichtungen der Aufzüge müssen außerhalb des Fahrschachts der- 
art augebracht werden, daß sie nicht vom Förderkorb aus betätigt werden können. 
Von dieser Vorschrift sind nicht betretbare kleine Aufzüge (§ 4 III) bis zu 50 kg 
Tragfähigkeit und Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen (§ 21) ausgenommen, 
lebtere insoweit, als auf ihnen das Mitfahren eines Führers nach den Vorschriften 
der Berufsgenossenschaft erlaubt ist. 
i). 
Ausrückvorrichtungen. 
I. Jeder Aufzug ist mit mindestens einer Vorrichtung zu versehen, die ihn in 
seinen Endstellungen selbsttätig zum Stillstande bringt. Für Aufzüge, die durch 
Menschenkrast bewegt werden, genügt hierfür eine Hubbegrenzung in der Führung 
des Förderkorbes. 
II. Bei Bremofahrstühlen in kleinen Getreidemühlen kann von der selbsttätigen 
Ausrückung in der unteren Stellung des Fahrkorbes abgesehen werden, wenn 4 m 
von der unteren Begrenzung des Fahrschachtes entfernt vom Fahrkorb ein Signal 
in Tätigkeit gesezt wird. 
8 26. 
Windevorrichtung. 
Handwinden mit Lüftungsbremsen sind mit Kurbeln zu versehen, die beim 
Niedergang stillstehen. 
827. 
Zeigervorrichtung. 
Jeder Aufzug, dessen jeweilige Stellung nicht außerhalb der Fahrbahn sichtbar 
ist, muß in allen Fördergeschossen mit einer Zeigervorrichtung versehen werden. 
Ausgenommen sind kleine Aufzige (§ 4 II. 
8 28. 
Förderkorb. 
I. Der Förderkorb muß derart umwehrt sein, daß das Ladegut nicht über den 
vom Förderkorbe bestrichenen Raum hinansragen oder aus dem Korbe herausfallen kann. 
II. Bei der Beladung mit Förderwagen muß eine Feststellvorrichtung für diese 
angebracht werden. 
28.
	        
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