17“ 1914
8§ 29.
Bezeichnung des Fahrstuhls.
An jeder Ladeöffnung muß sich ein Schild befinden, das in deutlich lesbarer
Schrift die Worte: Vorsicht!, Aufzugl, sowie das Verbot des Mitfahrens von
Personen und die zulässige Belastung in Kilogrammen enthält. Von dieser Vor-
schrift sind kleine Aufzüge, die nicht betretbar sind (8 4 III), ausgenommen.
Betrieb der Aufzüge.
8 30.
Verantwortlichkeit für den Betrieb.
I. Die Betriebsunternehmer von Aufzügen oder die an ihrer Stelle mit der
Leitung des Betriebs beauftragten Stellvertreter, sowie die mit der Bedienung der
Aufzüge betrauten Personen haben dafür Sorge zu tragen, daß Aufzüge, die sich
nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betrieb erhalten werden.
II. Die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten Personen sind verpflichtet,
während des Betriebs die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsgemäß zu benuten
und von hervorgetretenen Mängeln des Aufzugs dem Unternehmer oder dessen Stell-
vertreter ungesäumt Anzeige zu erstatten.
III. Die Führungen und Führungsteile müssen bei bestehenden Anlagen vom
Innern des Fahrkorbes aus geschmiert werden, wenn die im § 5 IV vorgeschriebene
freie Höhe nicht vorhanden ist. Fehlt diese freie Höhe, so dürfen auch die Trieb-
werksteile nicht von der Decke des Fahrkorbes aus geschmiert werden.
g 81.
Benutzung der Fahrstühle.
Personenaufzüge und Lastenaufzüge mit Türverriegelung dürfen erst in Be-
wegung gesetzt werden, wenn die sämtlichen Fahrschachttüren und etwa vorhandene
Fahrkorbtüren fest geschlossen sind. Letztere dürfen erst dann geöffnet werden, wenn
der Fahrkorb an einer Förderstelle zur Ruhe gelangt ist.
9 32.
Führer.
I. Personenaufzüge mit mechanischem Steuerungsantrieb dürfen nur in Be-
gleitung besonderer Führer benutzt werden. Diese müssen mit den Einrichtungen