Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

176 1914 
II. Von der beabsichtigten Einrichtung des maschinellen Teiles der Aufzüge 
ist dem zusländigen Sachverstäudigen (8 37) von dem Unternehmer der Fahrstuhl- 
anlage Anzeige zu erstatten. Mit der Anzeige sind zwei Beschreibungen nach dem 
„dieser Verordunng beigesügten Muster und zwei maßsläbliche Zeichuungen des Auf- 
zZzugs vorzulegen. Aus diesen muß die Bauart des Fahrstuhls und der Aufzugs- 
vorrichtung, das Schema der Steuerung und der Fahrschachtverschlüsse — bei 
elektrisch betriebenen Aufzügen auch das Schaltungsschema — sowie die Ausstellung 
und alle zur rechnerischen Prüfung des Aufzugs erforderlichen Angaben zu ersehen 
sein. Blaulichtpausen sind unzulässig. Der Sachverständige hat die Vorlagen ge- 
mäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen und mit Prüfungsvermerk 
zu versehen. 
8 34. 
Prüfungen. 
Die Besitzer der Aufzüge sind verpflichtet, eine erstmalige Prüfung (Ab- 
nahme) neu angelegter Fahrstühle vor ihrer Inbetriebnahme sowie regelmäßige amt- 
liche Prüfungen der Anlage nach Maßgabe dieser Verordnung durch Sachverständige 
zu veranlassen, die hierzu nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereitzustellen 
und die Kosten der Prüfungen nach Maßgabe der anliegenden Gebührenordnung 
zu tragen. Die Festsetzung und Einziehung der Gebühren und Kosten erfolgt durch 
das Landratsamt, nötigenfalls im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. 
8 35. 
Abnahme. 
I. Bei der Abnahme sind durch Fahrproben mit der höchsten zulässigen Be- 
lastung alle vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen und insbesondere die Ver- 
schlüsse in jedem Geschosse zu prüfen. Die Zuverlässigkeit der Fang= oder Brems- 
einrichtungen ist außerdem bei leerem Fahrkorbe zu erproben. Bei dieser Probe 
müssen entweder die Tragorgane vom Fahrkorbe losgelöst oder es muß mindestens 
eins derselben bei der Abwärtsfahrt mit normaler Geschwindigkeit so weit gelockert 
werden, wie es erforderlich ist, um die Fangvorrichtung in Tätigkeit zu setzen. 
Über den Befund der Prüfung ist von dem Sachverständigen nach dem dieser Ver- 
ordnung beigefüglen Muster eine schriftliche Bescheinigung auszustellen. Diese ist 
6 von dem Sachverständigen mit einem Exemplare der Zeichuung und Beschreibung zu
	        
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