Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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zieher, -schlũssel, Zangen und dergl. bedarf. Als „zuverlässige“ Türverriegelungen 
gelten bei elektrischen Kontakten nur solche, bei welchen der Kontakt erst bei voller 
Verschlußstellung des Riegels oder der Falle wirksam wird. Die Steuerung des 
Fahrkorbes darf unter keinen Umständen früher möglich sein, als bis alle Schacht- 
türen fest geschlossen und ihre Verschluhriegel sicher zum Eingriff gebracht sind. 
Bei Selbstfahrern (6 32 III) ist über die nach § 14 anzubringende Verriegelung 
hinaus noch eine zweite Verriegelung zu fordern, sofern den Forderungen des § 14 
durch einen Riegel entsprochen wird. 
Zu § 17. 
Zur Verhinderung des Sinkens des Fahrkorbes nach dem Ausrücken der 
Stenerung ist in der Regel eine Bremse erforderlich, es sei denn, daß der Forde- 
rung durch andere geeignete Mittel, z. B. selbsthemmende Schneckengetriebe, ent- 
sprochen wird. 
Zu § 18. 
Da für Personenfahrstühle die Anbringung einer Decke im Fahrkorb zu 
sordern ist, so würde es in vielen Fällen ohne die Möglichkeit der Zuführung 
von Tageslicht im Fahrkorb zu dunkel sein. Unter Beachtung des Schlußsatzes 
von § 18 U erscheint es daher geboten, in der Decke und ebenso in den geforderten 
dichten Wänden des Fahrkorbes starke Verglasung zuzulassen. 
Zu 8 19. 
Sosern die Fangvorrichtung es nicht gestattet (vergl. Erläuterungen zu 8 13), 
den Fahrkorb nach dem Fangen ohne gefahrdrohende Beanspruchung der verbleibenden 
Tragseile hochzuziehen, musß der Fahrkorb mit Einrichtungen versehen werden, die 
es ermöglichen, die Passagiere aus ihrer Lage zu befreien. Dabei ist bei elektrisch 
angetriebenen Fahrstühlen zu beachten, daß auch das Durchbrennen von Sicherungen, 
ohne daß die Fangvorrichtung in Tätigkeit zu treten braucht, zum unfreiwilligen 
Anhalten des Fahrkorbes führt. Das Aussichtspersonal des Fahrstuhls ist daher 
besonders darauf hinzuweisen, daß die Stenerung vor Benuhung der Einrichtungen 
zur Befreiung eingeschlossener Personen unter allen Umständen in Haltstellung zu 
bringen ist. 
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