1914 *
Zu § 35.
Soweit von den Unternehmern der Aufzüge Zeichnungen und Beschreibung
in zweifacher Ausfertigung vorzulegen sind, haben die Sachverständigen die Dupli-
kate mit der Urschrift der Abnahmebescheinigung, den Duplikaten aller Bescheini-
gungen über die regelmäßigen Untersuchungen und dem Schriftwechsel über den
Aufzug zu einem Aktenstück zu vereinigen und sorgsältig aufzubewahren. Außer-
dem haben die Sachverständigen eine Liste der ihrer Uberwachung unterstehenden
Fahrstühle zu führen, aus der der Zeitpunkt der Abnahme und der ausgeführten
sonstigen Untersuchungen zu ersehen ist.
Von der Abnahme solcher Fahrstühle, die in den der Gewerbeanfsicht unter-
siehenden Betrieben angelegt sind, ist der Gewerbeinspektion von den Sachverstäu-
digen Anzeige zu erstatten.
Bei Bauaufzügen, die nach jeder Neuaufslellung der Abnahme unterliegen, be-
darf es der wiederholten Vorlegung neuer Fahrstuhlpapiere (§ 32) nicht, wenn die
Aufstellung in dem Bezirke desjenigen Sachverständigen erfolgt, der die erste Ab-
nahme bewirkt hat. Bei der Benutung in anderen Bezirken genügt gleichfalls die
Vorlegung der älteren Papiere. Die Sachverständigen sind in solchen Fällen ver-
pflichtet, die Akten gegenseitig abzugeben.
Die Ausfertigung der Abnahmebescheinigungen und Übersendung der Fahr-
stuhlpapiere an das Landratsamt zwecks Erteilung der Betriebserlaubnis hat
durch die Sachverständigen spätestens innerhalb einer Woche nach der Abnahme zu
erfolgen.
Durch die maschinentechnische Abnahme des Aufzugs wird die baupolizeiliche
Prüfung der baulichen Teile der Anlage (Schacht, Abdeckung usw.) nicht entbehr-
lich. Zur maschinentechnischen Prüfung gehört auch die Prüfung solcher Banteile
(wie der Schachttüren und ihrer Verschlüsse), die im Zusammenhang mit der
Steuerung stehen.
Zu § 36.
Außerordentliche Untersuchungen sind von den Sachverständigen bei dem Land-
ratsamt stets dann zu beantragen, wenn bei einer regelmäßigen Untersuchung er-
hebliche Unregelmäßigkeiten im Betriebe des Aufzugs ermittelt worden sind, oder
wenn der Besigtzer die festgestellten Mängel in der vorzuschreibenden Frist nicht abstellt.