Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

200 1914 
Zu § 39. 
Die Vorschriften dieser Verordnung sind gegenüber den Bestimmungen der 
§§ 120 a ff. der Gewerbeordnung als Grenze der in der Regel zu stellenden An- 
forderungen zu betrachten. Sollten ansnahmsweise Fälle vorliegen, in denen 
weitergehende Maßnahmen erforderlich erscheinen, so sind diese nur mit unserer 
Zustimmmg durchzuführen. 
Rudolstadt, den 26. Juni 1914. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Innern. 
Werner. 
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